100. türkischer Wehrpflichtiger verweigert Kriegsdienst

Cemal Sinci gibt Pressekonferenz in Frankfurt

[Stand: 2/98] 


Am Montag, den 16. Februar 1998, erklärte der 30jährige Cemal Sinci in Frankfurt seine Weigerung, den Kriegsdienst in der türkischen Armee abzuleisten. Cemal ist der insgesamt 100. türkische Staatsbürger, der öffentlich in der Bundesrepublik die eigene Kriegsdienstverweigerung türkischen Behörden gegenüber darlegt. Die Türkei erkennt das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht an. Trotzdem laufen in der BRD lebende Kriegsdienstverweigerer mit türkischem Paß Gefahr, abgeschoben zu werden, denn eine Verfolgung als KDVer ist in der Regel kein Asylgrund. Daß Militärdienstverweigerer in der Türkei mit erheblichen Repressalien zu rechnen haben, zeigt der Fall von Osman Murat Ülke, der in diversen Militärgerichtsverfahren bisher zu insgesamt 31 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Und ein Ende seiner Strafverfolgung ist noch nicht in Sicht.
Assistiert durch Uta Zapf, die für die SPD im Bundestag sitzt, und Cem Özdemir, Abgeordneter von Bündnis 90/die Grünen, und durch seine Anwalt Ernst Ronte erläuterte Cemal bei einer Pressekonferenz im Frankfurter Presseclub seine Kriegsdienstverweigerung. Im einzelnen führte er aus:

Persönliche Erklärung meiner Kriegsdienstverweigerung

"Mein Name ist Cemal Sinci, ich bin 30 Jahre alt und Mitarbeiter des Frankfurt Savas Karsitlari Dernegi (FSKD), einer Gruppe von türkischen und kurdischen Kriegsdienstverweigerern. Ich will im folgenden kurz die Gründe für meine Kriegsdienstverweigerung benennen: Es findet in der Türkei ein Krieg gegen Kurden statt. Soldaten der türkischen Armee werden eingesetzt, um Menschen zu töten, zu vertreiben, zu foltern. Mehrere tausend Dörfer wurden bislang zerstört. Der Krieg hat mehr als 30.000 Menschenleben gefordert. Mehrere Millionen mußten aus ihren Heimatorten fliehen. Krieg ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Politik des türkischen Staates ist menschenverachtend.
Die Türkei führt auch Krieg im Norden Iraks. Auch gegenüber Griechenland befindet sich die türkische Armee in Alarmbereitschaft. Der Konflikt in Zypern ist nach wie vor nicht beendet.
Ich bin nicht bereit, an diesen organisierten Verbrechen teilzunehmen. Ich bin nicht bereit, für die Ziele des türkischen Staates zu kämpfen. Ich werde den Befehlen des Militärs nicht nachkommen und verweigere statt dessen den Kriegsdienst.
Ich sehe die Kriegsdienstverweigerung nicht nur als persönliche Konsequenz meiner Gewissensentscheidung an. Sie ist für mich auch ein Mittel gegen den Krieg. Bislang haben sich in der Türkei etwa 350.000 Wehrpflichtige dem Dienst entzogen. Mit meiner öffentlichen Kriegsdienstverweigerung fordere ich auch andere Männer dazu auf, sich dem Dienst öffentlich zu verweigern und dadurch dem Militär die Legitimation zu entziehen. Die Kriegsdienstverweigerung ist für mich ein persönlicher Schritt, einen dritten, gewaltfreien Weg zur Lösung der Konflikte aufzuzeigen. Weder der Krieg des türkischen Militärs, noch der Guerillakrieg der PKK können zu einer demokratischen und gerechten Gesellschaft führen.
In der Türkei werden Kriegsdienstverweigerer verfolgt. Das Beispiel von Osman Murat Ülke macht deutlich, daß die Türkei das grundlegende Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht akzeptiert. Ich nehme dieses Menschenrecht für mich in Anspruch, in vollem Bewußtsein, daß allein diese öffentliche Erklärung meiner Verweigerung, erst recht aber meine konsequente Haltung im Falle einer Abschiebung in die Türkei bis an mein Lebensende strafrechtlich verfolgt werden kann, da ich mich den Befehlen des türkischen Militärs nicht unterwerfen werde. Mit dieser Erklärung fordere ich die Türkei auf, Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, Osman Murat Ülke freizulassen und alle Verfahren gegen KriegsgegnerInnen unverzüglich einzustellen.
Mein türkischer Paß wurde im September letzten Jahres lediglich um ein halbes Jahr verlängert, um mich zur Ableistung des Militärdienstes zu zwingen Im November letzten Jahres forderte mich die Ausländerbehörde Frankfurt zur Ausreise auf. Ich hätte bis zum 12. Februar 1998 Deutschland verlassen müssen. Damit habe ich meinen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland verloren. Ich werde aber meine antimilitaristischen Aktivitäten fortsetzen.
Deutschland unterstützt die von der Türkei geführten Kriege massiv durch Waffenlieferungen, aber auch durch die Abschiebung von Wehrdienstentziehern und Kriegsdienstverweigerern. Deutschland liefert damit dem türkischen Militär die Wehrpflichtigen aus, anstatt ihre Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zu unterstützen. Ich fordere mit dieser öffentlichen Erklärung Deutschland und die westeuropäischen Staaten dazu auf, Kriegsdienstverweigerer aus der Türkei als Asylberechtigte anzuerkennen. Ich werde selber Asyl beantragen, mit der Absicht, diese Praxis öffentlich zu machen.
Ich habe diese Erklärung letzte Woche zusammen mit einer Einladung zur heutigen Pressekonferenz an den in Frankfurt ansässigen türkischen Generalkonsul gesandt und ihn darin dazu aufgefordert, zu meiner Stellungnahme Position zu beziehen."

Uta Zapf (SPD) plädiert für ein Asylrecht für verfolgte Kriegsdienstverweigerer

Uta Zapf, Mitglied der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion und dort beauftragt, sich um die "Kurdernfrage" zu kümmern, forderte alle friedenspolitisch Interessierten auf, die Verweigerung von Cemal Sinci und anderen türkischen Wehrpflichtigen zu unterstützten. Nur so könne öffentlich deutlich werden, um welche Art von Krieg es sich in Süd-Ost-Anatolien handelt. Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und deren Vertreibung kennzeichneten diesen Krieg. Über 3000 Dörfer seien aus militärischen Gründen evakuiert worden. Daher sei es richtig, einen Kriegsdienstverweigerer zu unterstützen, der einen solchen Krieg für "völkerrechtsproblematisch" hält.
Darüber hinaus machte Frau Zapf darauf aufmerksam, daß Kriegsdienstverweigerung ein Menschenrecht ist. Sowohl im Europarat wie auf UN-Ebene liefen seit Jahren die Diskussionen, dieses Recht in den Menschenrechtskatalog aufzunehmen. Auch die deutsche Bundesregierung plädiere für diese Ergänzung; sie betreibe dieses Vorhaben allerdings nicht mit besonderem Nachdruck. "Die SPD hat sich immer dafür eingesetzt", so Uta Zapf, "daß sowohl im Europarat als auch auf anderer Ebene die Kriegsdienstverweigerung als Recht verankert wird." Schließlich gebe es noch andere problematische Staaten in Europa, z. Bsp. Griechenland. "Das ist eine große politische Aufgabe, die dringend vorangetrieben werden muß", appellierte Uta Zapf, denn gerade Osman Murat Ülke in der Türkei, der zu einer "Art Repression- und Beugehaft" immer wieder verurteilt werde, mache die Dringlichkeit des Problems deutlich.
Daß ausländische Kriegsdienstverweigerer in der Bundesrepublik Asyl erhalten sollten, sei, so die SPD-Abgeordnete, eine "unterstützenswerte Forderung". Ein solches Asylrecht habe freilich seine Problematik, da Kriegsdienstverweigerung als Asylgrund vorgeschoben werden könne, aber "mit einer gewissen Plausibilität kann man überprüfen, ob es ein junger Mensch ernst meint oder nicht."

Cem Özdemir (B 90/Grüne) macht sich für die Unterstützung der Zivilgesellschaft in der Türkei stark

Nach diesem ziemlich sozialdemokratischem "Ja für das Recht, aber nur nach Gewissensüberprüfung", sprach Cem Özdemir, Bundestagsabgeordneter von Bündnis 90/die Grünen, vom individuellen Charakter einer Gewissensentscheidung. Die Entscheidung Cemals könne unter Umständen sehr konsequenzenreich sein, wie das Beispiel Osman Murat Ülkes belege. "Wenn eines Tages in der Türkei neue Geschichtsbücher geschrieben werden, dann wird auch Osman Murat Ülke seinen Platz in diesen Büchern haben, weil er wahrscheinlich mehr dazu beigetragen hat, daß das sinnlose Blutvergießen in der Türkei beendet wird, als der ganze Militärapparat und die ganze PKK zusammen", prognostizierte Özdemir und lobte anschließend: "Was mir immer sehr an der Kriegsdienstverweigererbewegung gefallen hat, war, daß sie immer klar gemacht hat, daß sie nicht der nützliche Idiot einer der Kriegsseiten ist, sondern sie sich gegen beide Seiten stellt. Der Appell 'weder in die Berge, noch in die Kasernen' ist der Appell, den die Türkei zur Zeit am dringendsten braucht."
In der Türkei warteten viele auf die Chance, daß ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung eingeführt werde. Die Dunkelziffer der Kriegsdienstentzieher sei sehr hoch. Griechenland, wo das KDV-Recht nur unzureichend ausgestaltet wurde, sei aber mit der EU-Mitgliedschaft gezwungen worden, ein KDV-Recht zumindest ansatzweise einzuführen. Sollte die Türkei Fortschritte in Richtung Demokratie und friedliche Lösung der "Kurdenfrage" machen und so die Diskussion über eine EU-Mitgliedschaft ermöglichen, dann müsse, forderte Özdemir, auch das Thema KDV auf die Tagesordnung.
Momentan sei in der Türkei eine "gewisse Form von Kriegsmüdigkeit" zu bemerken. Keiner glaube zur Zeit offenbar mehr so richtig, daß mit diesem Krieg etwa zu gewinnen sei. Dies bedeute aber auch eine große Chance für die Türkei, die sie nutzen sollte. "Wir in Deutschland sollten unseren Teil dazu beitragen. Das beste Signal wäre ein "Hilfspaket" (Städtepartnerschaften, Schüleraustausch, wissenschaftlicher Austausch etc.), das man der Türkei anbietet, wenn auch sie bereit ist, ihren Teil beizutragen." Was das Problem nicht löse, konstatierte am Schluß Cem Özdemir, "ist mit Sicherheit die Militär- und Rüstungshilfe. Dies sollte nicht wieder aufgenommen werden. Im Gegenteil: Was wir jetzt brauchen ist die Unterstützung der Zivilgesellschaft in der Türkei."
Nach den Ausführungen von Cem Özdemir machte der Anwalt von Cemal, Ernst Ronte, einige Anmerkungen zum Thema

Kriegsdienstverweigerung und Asyl

"Asylrecht als politisch Verfolgter nach Art. 16 a GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigung seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.
Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Art. 16 a GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen ist in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Dieses Recht jedoch ist in einer Reihe von internationalen Erklärungen als Menschenrecht festgehalten. Die Menschenrechtskomission der Vereinten Nationen z.B. hat in der Resolution von 08.03.1989 (59/1989) festgehalten, daß 'das Recht der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen eine legitime Ausübung des Grundrechts auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit' sei, wie 'es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in Art. 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist'. Artikel 4 Abs. 3 des GG für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bekanntlich die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen als Grund recht.
Vergleichbar zu den Asylanerkennungen von Mitgliedern bedrohter Religionsgemeinschaften, wie z. B. der türkisch/kurdischen Yeziden, ist zu fordern, auch Kriegsdienstverweigerer nach Art. 16 a GG anzuerkennen, wenn ihnen in ihrem Heimatland die Ausübung dieses Rechtes total verboten wird. Diese in Richtung Bundesamt und die deutschen Asylgerichte erhobene Forderung stimmt überein mit der Forderung des Europäischen Parlaments, welches seine Mitgliedsstaaten auffordert, 'Wehrpflichtigen das Recht einzuräumen zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus Gewissensgründen den Wehrdienst mit oder ohne Waffe zu verweigern'. Dies sollte ein ethischer Standard in Europa sein bzw. werden.
Mein Mandant, Herr Sinci, nimmt dieses international anerkannte, jedoch in der Türkei nicht garantierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen in Anspruch und stützt seinen beabsichtigten Asylantrag auf diese Gewissensentscheidung.
Die Anerkennungspraxis des Bundesamtes und die Rechtsprechung der mit diesen Fragen befaßten Verwaltungsgerichte ist noch weit entfernt davon zu gewährleisten, daß ein türkischer Wehrpflichtiger sich auf dieses Menschenrecht mit der Folge berufen kann, daß er vor einer Abschiebung in die Türkei sicher ist. Die Behörden und Gerichte erkennen in der Kriegsdienstverweigerung lediglich eine Wehrdienstentziehung. Deren Bestrafung sei nicht asylerheblich, weil sie jeden treffe, der sich der allgemeinen Wehrpflicht entziehe. Soweit es sich bei dem Antragsteller bzw. Kläger um einen Kurden handele, wird verneint, daß solche Personen eine härtere Bestrafung zu gewärtigen hätten. Schließlich wird immer wieder behauptet, daß kurdische Wehrpflichtige nicht gezielt in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Darüber hinaus sei die Betätigung als Kriegsdienstverweigerer keine politische Tätigkeit im engeren Sinne. Dieser Gewissensentscheidung wird auch nicht der asylrechtliche Status zugebilligt, den z.B. die Religionsfreiheit hat. Die allgemeine Anerkennung der türkischen Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a GG ist eine Folge dieses hohen Ranges der Religionsfreiheit.
Die Berufung auf die Gewissensentscheidung den Kriegsdienst zu verweigern wird erst dann asylerheblich, wenn es verbunden ist mit erheblichen öffentlichen Aktivitäten des Mandanten im Heimatland bzw. in Deutschland. Betätigt sich ein türkischer Kriegsdienstverweigerer nicht in beträchtlichem Umfang öffentlich und stehen ihm keine sonstigen Asyl-  oder Abschiebegründe zur Seite, muß er mit seiner Abschiebung in die Türkei rechnen. Derartige Fälle hat es gegeben und sind auch in Zukunft zu erwarten. Dies ist ein beklagenswerter Zustand.
Berücksichtigt werden muß in diesem Zusammenhang, daß die überwiegende Zahl der Mandanten sich erst nach ihrer Flucht, also in Deutschland, auf das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern berufen. Sie können deshalb in aller Regel auf keine erheblichen öffentlichen Aktivitäten als Kriegsdienstverweigerer in der Türkei verweisen. Es handelt sich um einen vom Mandanten selbst geschaffenen Nachfluchtgrund, der nur dann zur Anerkennung nach Art. 16 a GG führen kann, wenn er Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung ist. An dieser Voraussetzung (vgl. 28 S.1 AsylVfG) scheitern eine ganze Reihe von Antragstellern.
Ist mithin angesichts dieser Praxis eine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG nur als Ausnahmefall vorstellbar, wird von den zuständigen Instanzen schon eher, aber mitnichten automatisch oder generell, Abschiebeschutz nach § 51 AusIG (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Konvention) gewährt. Dieser Abschiebeschutz wird festgestellt, wenn die über die bloße Gewissensentscheidung hinausgehenden öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers ein Ausmaß erreicht haben, das ein ernst zu nehmendes asylerhebliches Interesse der türkischen Sicherheitskräfte geweckt wurde. Erforderlich sei, daß das Engagement des Antragstellers ein derartiges Ausmaß erreicht hat, daß er bei der Rückkehr in die Türkei für die dortigen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse sein könnte und er hierdurch der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Wann ein Antragsteller ein solches hervorgehobenes Ausmaß an Engagement entfaltet hat obliegt der Einzelfallprüfung und kommt jedenfalls derzeit noch einem 'Lotteriespie' gleich. Ob der Sachentscheider beim Bundesamt bzw. der Einzelrichter eines Verwaltungsgerichts über den Mandanten den Daumen senkt oder hebt läßt sich nicht vorhersagen. Die Entscheidung meines Mandanten ist deshalb mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden, in die Türkei abgeschoben zu werden."
Ernst Ronte, Rechtsanwalt