100. türkischer Wehrpflichtiger verweigert Kriegsdienst
Cemal Sinci gibt Pressekonferenz in Frankfurt
[Stand: 2/98]
Am Montag, den 16. Februar 1998, erklärte der 30jährige Cemal
Sinci in Frankfurt seine Weigerung, den Kriegsdienst in der türkischen
Armee abzuleisten. Cemal ist der insgesamt 100. türkische Staatsbürger,
der öffentlich in der Bundesrepublik die eigene Kriegsdienstverweigerung
türkischen Behörden gegenüber darlegt. Die Türkei erkennt
das Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht an. Trotzdem laufen
in der BRD lebende Kriegsdienstverweigerer mit türkischem Paß
Gefahr, abgeschoben zu werden, denn eine Verfolgung als KDVer ist in der
Regel kein Asylgrund. Daß Militärdienstverweigerer in der Türkei
mit erheblichen Repressalien zu rechnen haben, zeigt der Fall von Osman
Murat Ülke, der in diversen Militärgerichtsverfahren bisher zu
insgesamt 31 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist. Und ein Ende
seiner Strafverfolgung ist noch nicht in Sicht.
Assistiert durch Uta Zapf, die für die SPD im Bundestag sitzt,
und Cem Özdemir, Abgeordneter von Bündnis 90/die Grünen,
und durch seine Anwalt Ernst Ronte erläuterte Cemal bei einer Pressekonferenz
im Frankfurter Presseclub seine Kriegsdienstverweigerung. Im einzelnen
führte er aus:
Persönliche Erklärung meiner Kriegsdienstverweigerung
"Mein Name ist Cemal Sinci, ich bin 30 Jahre alt und Mitarbeiter des
Frankfurt Savas Karsitlari Dernegi (FSKD), einer Gruppe von türkischen
und kurdischen Kriegsdienstverweigerern. Ich will im folgenden kurz die
Gründe für meine Kriegsdienstverweigerung benennen: Es findet
in der Türkei ein Krieg gegen Kurden statt. Soldaten der türkischen
Armee werden eingesetzt, um Menschen zu töten, zu vertreiben, zu foltern.
Mehrere tausend Dörfer wurden bislang zerstört. Der Krieg hat
mehr als 30.000 Menschenleben gefordert. Mehrere Millionen mußten
aus ihren Heimatorten fliehen. Krieg ist ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit,
die Politik des türkischen Staates ist menschenverachtend.
Die Türkei führt auch Krieg im Norden Iraks. Auch gegenüber
Griechenland befindet sich die türkische Armee in Alarmbereitschaft.
Der Konflikt in Zypern ist nach wie vor nicht beendet.
Ich bin nicht bereit, an diesen organisierten Verbrechen teilzunehmen.
Ich bin nicht bereit, für die Ziele des türkischen Staates zu
kämpfen. Ich werde den Befehlen des Militärs nicht nachkommen
und verweigere statt dessen den Kriegsdienst.
Ich sehe die Kriegsdienstverweigerung nicht nur als persönliche
Konsequenz meiner Gewissensentscheidung an. Sie ist für mich auch
ein Mittel gegen den Krieg. Bislang haben sich in der Türkei etwa
350.000 Wehrpflichtige dem Dienst entzogen. Mit meiner öffentlichen
Kriegsdienstverweigerung fordere ich auch andere Männer dazu auf,
sich dem Dienst öffentlich zu verweigern und dadurch dem Militär
die Legitimation zu entziehen. Die Kriegsdienstverweigerung ist für
mich ein persönlicher Schritt, einen dritten, gewaltfreien Weg zur
Lösung der Konflikte aufzuzeigen. Weder der Krieg des türkischen
Militärs, noch der Guerillakrieg der PKK können zu einer demokratischen
und gerechten Gesellschaft führen.
In der Türkei werden Kriegsdienstverweigerer verfolgt. Das
Beispiel von Osman Murat Ülke macht deutlich, daß die Türkei
das grundlegende Menschenrecht auf Kriegsdienstverweigerung nicht akzeptiert.
Ich nehme dieses Menschenrecht für mich in Anspruch, in vollem Bewußtsein,
daß allein diese öffentliche Erklärung meiner Verweigerung,
erst recht aber meine konsequente Haltung im Falle einer Abschiebung in
die Türkei bis an mein Lebensende strafrechtlich verfolgt werden kann,
da ich mich den Befehlen des türkischen Militärs nicht unterwerfen
werde. Mit dieser Erklärung fordere ich die Türkei auf, Kriegsdienstverweigerer
anzuerkennen, Osman Murat Ülke freizulassen und alle Verfahren gegen
KriegsgegnerInnen unverzüglich einzustellen.
Mein türkischer Paß wurde im September letzten Jahres
lediglich um ein halbes Jahr verlängert, um mich zur Ableistung des
Militärdienstes zu zwingen Im November letzten Jahres forderte mich
die Ausländerbehörde Frankfurt zur Ausreise auf. Ich hätte
bis zum 12. Februar 1998 Deutschland verlassen müssen. Damit habe
ich meinen legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland verloren. Ich werde
aber meine antimilitaristischen Aktivitäten fortsetzen.
Deutschland unterstützt die von der Türkei geführten
Kriege massiv durch Waffenlieferungen, aber auch durch die Abschiebung
von Wehrdienstentziehern und Kriegsdienstverweigerern. Deutschland liefert
damit dem türkischen Militär die Wehrpflichtigen aus, anstatt
ihre Entscheidung zur Kriegsdienstverweigerung zu unterstützen. Ich
fordere mit dieser öffentlichen Erklärung Deutschland und die
westeuropäischen Staaten dazu auf, Kriegsdienstverweigerer aus der
Türkei als Asylberechtigte anzuerkennen. Ich werde selber Asyl beantragen,
mit der Absicht, diese Praxis öffentlich zu machen.
Ich habe diese Erklärung letzte Woche zusammen mit einer Einladung
zur heutigen Pressekonferenz an den in Frankfurt ansässigen türkischen
Generalkonsul gesandt und ihn darin dazu aufgefordert, zu meiner Stellungnahme
Position zu beziehen."
Uta Zapf (SPD) plädiert für ein Asylrecht für verfolgte
Kriegsdienstverweigerer
Uta Zapf, Mitglied der sozialdemokratischen Bundestagsfraktion und dort
beauftragt, sich um die "Kurdernfrage" zu kümmern, forderte alle friedenspolitisch
Interessierten auf, die Verweigerung von Cemal Sinci und anderen türkischen
Wehrpflichtigen zu unterstützten. Nur so könne öffentlich
deutlich werden, um welche Art von Krieg es sich in Süd-Ost-Anatolien
handelt. Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und deren Vertreibung
kennzeichneten diesen Krieg. Über 3000 Dörfer seien aus militärischen
Gründen evakuiert worden. Daher sei es richtig, einen Kriegsdienstverweigerer
zu unterstützen, der einen solchen Krieg für "völkerrechtsproblematisch"
hält.
Darüber hinaus machte Frau Zapf darauf aufmerksam, daß Kriegsdienstverweigerung
ein Menschenrecht ist. Sowohl im Europarat wie auf UN-Ebene liefen seit
Jahren die Diskussionen, dieses Recht in den Menschenrechtskatalog aufzunehmen.
Auch die deutsche Bundesregierung plädiere für diese Ergänzung;
sie betreibe dieses Vorhaben allerdings nicht mit besonderem Nachdruck.
"Die SPD hat sich immer dafür eingesetzt", so Uta Zapf, "daß
sowohl im Europarat als auch auf anderer Ebene die Kriegsdienstverweigerung
als Recht verankert wird." Schließlich gebe es noch andere problematische
Staaten in Europa, z. Bsp. Griechenland. "Das ist eine große politische
Aufgabe, die dringend vorangetrieben werden muß", appellierte
Uta Zapf, denn gerade Osman Murat Ülke in der Türkei, der zu
einer "Art Repression- und Beugehaft" immer wieder verurteilt werde,
mache die Dringlichkeit des Problems deutlich.
Daß ausländische Kriegsdienstverweigerer in der Bundesrepublik
Asyl erhalten sollten, sei, so die SPD-Abgeordnete, eine "unterstützenswerte
Forderung". Ein solches Asylrecht habe freilich seine Problematik, da Kriegsdienstverweigerung
als Asylgrund vorgeschoben werden könne, aber "mit einer gewissen
Plausibilität kann man überprüfen, ob es ein junger Mensch
ernst meint oder nicht."
Cem Özdemir (B 90/Grüne) macht sich für die Unterstützung
der Zivilgesellschaft in der Türkei stark
Nach diesem ziemlich sozialdemokratischem "Ja für das Recht, aber
nur nach Gewissensüberprüfung", sprach Cem Özdemir, Bundestagsabgeordneter
von Bündnis 90/die Grünen, vom individuellen Charakter einer
Gewissensentscheidung. Die Entscheidung Cemals könne unter Umständen
sehr konsequenzenreich sein, wie das Beispiel Osman Murat Ülkes belege.
"Wenn eines Tages in der Türkei neue Geschichtsbücher geschrieben
werden, dann wird auch Osman Murat Ülke seinen Platz in diesen Büchern
haben, weil er wahrscheinlich mehr dazu beigetragen hat, daß das
sinnlose Blutvergießen in der Türkei beendet wird, als der ganze
Militärapparat und die ganze PKK zusammen", prognostizierte Özdemir
und lobte anschließend: "Was mir immer sehr an der Kriegsdienstverweigererbewegung
gefallen hat, war, daß sie immer klar gemacht hat, daß sie
nicht der nützliche Idiot einer der Kriegsseiten ist, sondern sie
sich gegen beide Seiten stellt. Der Appell 'weder in die Berge, noch in
die Kasernen' ist der Appell, den die Türkei zur Zeit am dringendsten
braucht."
In der Türkei warteten viele auf die Chance, daß ein Recht
auf Kriegsdienstverweigerung eingeführt werde. Die Dunkelziffer der
Kriegsdienstentzieher sei sehr hoch. Griechenland, wo das KDV-Recht nur
unzureichend ausgestaltet wurde, sei aber mit der EU-Mitgliedschaft gezwungen
worden, ein KDV-Recht zumindest ansatzweise einzuführen. Sollte die
Türkei Fortschritte in Richtung Demokratie und friedliche Lösung
der "Kurdenfrage" machen und so die Diskussion über eine EU-Mitgliedschaft
ermöglichen, dann müsse, forderte Özdemir, auch das Thema
KDV auf die Tagesordnung.
Momentan sei in der Türkei eine "gewisse Form von Kriegsmüdigkeit"
zu bemerken. Keiner glaube zur Zeit offenbar mehr so richtig, daß
mit diesem Krieg etwa zu gewinnen sei. Dies bedeute aber auch eine große
Chance für die Türkei, die sie nutzen sollte. "Wir in Deutschland
sollten unseren Teil dazu beitragen. Das beste Signal wäre ein "Hilfspaket"
(Städtepartnerschaften, Schüleraustausch, wissenschaftlicher
Austausch etc.), das man der Türkei anbietet, wenn auch sie bereit
ist, ihren Teil beizutragen." Was das Problem nicht löse, konstatierte
am Schluß Cem Özdemir, "ist mit Sicherheit die Militär-
und Rüstungshilfe. Dies sollte nicht wieder aufgenommen werden. Im
Gegenteil: Was wir jetzt brauchen ist die Unterstützung der Zivilgesellschaft
in der Türkei."
Nach den Ausführungen von Cem Özdemir machte der Anwalt von
Cemal, Ernst Ronte, einige Anmerkungen zum Thema
Kriegsdienstverweigerung und Asyl
"Asylrecht als politisch Verfolgter nach Art. 16 a GG genießt,
wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen
Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigung
seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat.
Eine Verfolgung ist als politisch im Sinne von Art. 16 a GG anzusehen,
wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung
des Betroffenen zielt. Das Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes aus
Gewissensgründen ist in dieser Aufzählung nicht enthalten.
Dieses Recht jedoch ist in einer Reihe von internationalen Erklärungen
als Menschenrecht festgehalten. Die Menschenrechtskomission der Vereinten
Nationen z.B. hat in der Resolution von 08.03.1989 (59/1989) festgehalten,
daß 'das Recht der Verweigerung des Militärdienstes aus Gewissensgründen
eine legitime Ausübung des Grundrechts auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit' sei, wie 'es in Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung
der Menschenrechte sowie in Art. 18 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte niedergelegt ist'. Artikel 4 Abs.
3 des GG für die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bekanntlich
die Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen als Grund
recht.
Vergleichbar zu den Asylanerkennungen von Mitgliedern bedrohter
Religionsgemeinschaften, wie z. B. der türkisch/kurdischen Yeziden,
ist zu fordern, auch Kriegsdienstverweigerer nach Art. 16 a GG anzuerkennen,
wenn ihnen in ihrem Heimatland die Ausübung dieses Rechtes total verboten
wird. Diese in Richtung Bundesamt und die deutschen Asylgerichte erhobene
Forderung stimmt überein mit der Forderung des Europäischen Parlaments,
welches seine Mitgliedsstaaten auffordert, 'Wehrpflichtigen das Recht einzuräumen
zu jedem beliebigen Zeitpunkt aus Gewissensgründen den Wehrdienst
mit oder ohne Waffe zu verweigern'. Dies sollte ein ethischer Standard
in Europa sein bzw. werden.
Mein Mandant, Herr Sinci, nimmt dieses international anerkannte,
jedoch in der Türkei nicht garantierte Recht auf Kriegsdienstverweigerung
aus Gewissensgründen in Anspruch und stützt seinen beabsichtigten
Asylantrag auf diese Gewissensentscheidung.
Die Anerkennungspraxis des Bundesamtes und die Rechtsprechung der
mit diesen Fragen befaßten Verwaltungsgerichte ist noch weit entfernt
davon zu gewährleisten, daß ein türkischer Wehrpflichtiger
sich auf dieses Menschenrecht mit der Folge berufen kann, daß er
vor einer Abschiebung in die Türkei sicher ist. Die Behörden
und Gerichte erkennen in der Kriegsdienstverweigerung lediglich eine Wehrdienstentziehung.
Deren Bestrafung sei nicht asylerheblich, weil sie jeden treffe, der sich
der allgemeinen Wehrpflicht entziehe. Soweit es sich bei dem Antragsteller
bzw. Kläger um einen Kurden handele, wird verneint, daß solche
Personen eine härtere Bestrafung zu gewärtigen hätten. Schließlich
wird immer wieder behauptet, daß kurdische Wehrpflichtige nicht gezielt
in den Ausnahmezustandsgebieten eingesetzt würden. Darüber hinaus
sei die Betätigung als Kriegsdienstverweigerer keine politische Tätigkeit
im engeren Sinne. Dieser Gewissensentscheidung wird auch nicht der asylrechtliche
Status zugebilligt, den z.B. die Religionsfreiheit hat. Die allgemeine
Anerkennung der türkischen Mitglieder der yezidischen Religionsgemeinschaft
als politisch Verfolgte im Sinne von Art. 16 a GG ist eine Folge dieses
hohen Ranges der Religionsfreiheit.
Die Berufung auf die Gewissensentscheidung den Kriegsdienst zu verweigern
wird erst dann asylerheblich, wenn es verbunden ist mit erheblichen öffentlichen
Aktivitäten des Mandanten im Heimatland bzw. in Deutschland. Betätigt
sich ein türkischer Kriegsdienstverweigerer nicht in beträchtlichem
Umfang öffentlich und stehen ihm keine sonstigen Asyl- oder
Abschiebegründe zur Seite, muß er mit seiner Abschiebung in
die Türkei rechnen. Derartige Fälle hat es gegeben und sind auch
in Zukunft zu erwarten. Dies ist ein beklagenswerter Zustand.
Berücksichtigt werden muß in diesem Zusammenhang, daß
die überwiegende Zahl der Mandanten sich erst nach ihrer Flucht, also
in Deutschland, auf das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern berufen.
Sie können deshalb in aller Regel auf keine erheblichen öffentlichen
Aktivitäten als Kriegsdienstverweigerer in der Türkei verweisen.
Es handelt sich um einen vom Mandanten selbst geschaffenen Nachfluchtgrund,
der nur dann zur Anerkennung nach Art. 16 a GG führen kann, wenn er
Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatland vorhandenen und
erkennbar betätigten festen politischen Überzeugung ist. An dieser
Voraussetzung (vgl. 28 S.1 AsylVfG) scheitern eine ganze Reihe von Antragstellern.
Ist mithin angesichts dieser Praxis eine Anerkennung als Asylberechtigter
nach Art. 16 a GG nur als Ausnahmefall vorstellbar, wird von den zuständigen
Instanzen schon eher, aber mitnichten automatisch oder generell, Abschiebeschutz
nach § 51 AusIG (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Genfer Konvention) gewährt. Dieser Abschiebeschutz wird festgestellt,
wenn die über die bloße Gewissensentscheidung hinausgehenden
öffentlichen Aktivitäten des Antragstellers ein Ausmaß
erreicht haben, das ein ernst zu nehmendes asylerhebliches Interesse der
türkischen Sicherheitskräfte geweckt wurde. Erforderlich sei,
daß das Engagement des Antragstellers ein derartiges Ausmaß
erreicht hat, daß er bei der Rückkehr in die Türkei für
die dortigen Sicherheitskräfte von besonderem Interesse sein könnte
und er hierdurch der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre.
Wann ein Antragsteller ein solches hervorgehobenes Ausmaß an Engagement
entfaltet hat obliegt der Einzelfallprüfung und kommt jedenfalls derzeit
noch einem 'Lotteriespie' gleich. Ob der Sachentscheider beim Bundesamt
bzw. der Einzelrichter eines Verwaltungsgerichts über den Mandanten
den Daumen senkt oder hebt läßt sich nicht vorhersagen. Die
Entscheidung meines Mandanten ist deshalb mit einem nicht unerheblichen
Risiko verbunden, in die Türkei abgeschoben zu werden."
Ernst Ronte, Rechtsanwalt