Beobachtungen bei einem Totalverweigererprozeß
(aus: "Ohne Uns - Rundbrief zur
Totalen Kriegsdienstverweigerung", Februar 2001)
Luigi hatte eine Einberufung von der Bundeswehr zum 1.7.1998 zum Luftwaffenausbildungsregiment
1, Fliegerhorst Goslar erhalten, war dort jedoch nicht erschienen, fortan
für die Feldjäger unerreichbar und damit vom Disziplinararrest
verschont geblieben.
Hürden der Verteidigung im Zulassungsverfahren
Am 18. November 1999 war nun gegen ihn vor dem AG Oberhausen verhandelt worden. Verteidigt wurde Luigi von dem Totalverweigerer Detlev Beutner (TKDV-Initiative Frankfurt a.M.), dessen Zulassung als Wahlverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO aus einer bis dahin noch nicht dagewesenen Konstellation erfolgte:
Von der zuständigen Amtsrichterin Masling war die Genehmigung mit der Begründung versagt worden, angesichts des Umstandes, daß in der Sozietät der erkrankten früheren Verteidigerin RA’in Barbara Kramer mehrere Rechtsanwälte tätig seien, bestehe kein Bedürfnis, den noch im Jurastudium befindlichen Antragsteller mit der Verteidigung zu beauftragen. Den Bedeutungsgehalt des § 138 Abs. 2 StPO damit praktisch auf null reduzierend wird in dem Beschluß weiter ausgeführt: "Mag er sich auch wissenschaftlich mit der der Anklage zugrundeliegenden Problematik beschäftigen, verfügt er jedoch nicht über praktische Erfahrungen in Strafprozessen, wie es zugelassene Rechtsanwälte tun."
Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte jedoch – und damit erstmals in einem solchen Fall – Erfolg: das LG Duisburg hob die Entscheidung des AG auf und erteilte Detlev die Genehmigung als Wahlverteidiger, da dieser "einerseits hinreichend qualifiziert (ist), den Angeklagten (...) sachgemäß zu ver- teidigen", und er andererseits auch das Vertrauen des Angeklagten genieße, wie aus der ausdrücklichen schriftlichen Bevollmächtigung hervorgehe.
Da die Zulassung Detlevs damit gegen den Beschluß der Amtsrichterin
Masling durchgesetzt worden war, war von vornherein klar gewesen, daß
es in der Haupt- verhandlung zwischen Gericht und Verteidigung nicht besonders
harmonisch ablaufen würde. Hinzu kam, daß der in der Akte Luigis
befindliche Vermerk [der Richterin] "Staatsanwalt Gregorius informieren!"
auf die Anwesenheit eines auf Wehrstrafrecht spezialisierten Staatsanwaltes
schließen und damit ein erhöhtes Maß an schwierigen Auseinandersetzungen
befürchten ließ.
Eine ‘einfach gelagerte Sache’
Der Beginn der Verhandlung war auf 10:00 Uhr angesetzt. Allerdings wurde die Anreise des Verteidigers Detlev durch plötzlichen Schneefall und dem daraus resultierenden Megastau erheblich verzögert. Obwohl das Gericht per Telefon über die voraussichtliche Verspätung und deren Grund informiert worden war, meinte der ‚Spezialist’ der Staatsanwaltschaft, Gregorius, bereits wenige Minuten nach angesetztem Beginn, mit der Hauptverhandlung dennoch beginnen zu wollen. Die Sache sei doch "einfach gelagert" und ein Verteidiger hierfür überhaupt nicht nötig. Die Richterin wartete dennoch bis zum Eintreffen des Verteidigers, womit die Verhandlung schließlich mit 50 Minuten Verspätung begann.
Die Befürchtungen hinsichtlich der Qualität des Staatsanwalts
sollten in einer Intensität zutreffen, die die Grenzen des Zumutbaren
weit überschritten. Selbst ‚Formalitäten’ waren da eben keine
einfach abzuhandelnden Sachen.
Kein ‘richtiger’ Verteidiger
Bereits nachdem Luigi auf die Frage der Richterin nach den Personalien einschließlich der Einkommensverhältnisse zu letzteren keine Angaben machen wollte, stellte StA Gregorius seinen ersten Aussetzungsantrag – um die Angaben zum Einkommen des Angeklagten "von Amts wegen" ermitteln zu lassen.
Als die Verteidigung hierauf erklärte, daß dieser Antrag unsinnig und die Verweigerung der Angaben schlicht hinzunehmen sei (die Verweigerung der Angaben zu Einkommensverhältnissen wie auch die der Berufsangabe ist grundsätzlich zulässig, da diese die Grundlage einer (Geld-) Strafe (bzw. deren Höhe) bilden können, woran der Angeklagte nicht mitzuwirken verpflichtet ist), versuchte der StA, seine Unzulänglichkeiten hinsichtlich strafprozessualer Kenntnisse mit einem Griff in die Trickkiste der Unverschämtheiten wettzumachen: "Sie sind ja gar kein richtiger Verteidiger, deshalb will ich Ihnen das nachsehen, daß Sie mich hier unterbrechen."
Er habe den Beschluß des LG Duisburg zur Kenntnis genommen, aber jetzt könne man ja mal sehen, ob der Herr Verteidiger wisse, wo das denn stehe, daß der Angeklagte keine Angaben zum Einkommen machen müsse.
Nachdem die Richterin den Antrag des StA auf Aussetzung geflissentlich übergangen hatte, ohne ihn zu bescheiden, begann Luigi, seine Prozeßerklärung vorzutragen – kam jedoch nicht weit, da Gregorius ihm nach höchstens zwei Minuten ins Wort fuhr und beantragte, die Verlesung der (schriftlich ausgearbeiteten) Prozeßerklärung nicht zuzulassen; er habe Zweifel an der Urheberschaft dieser Erklärung und außerdem sei der Ton nicht zu akzeptieren.
Hierauf erwiderte Detlev, daß die Einlassung, die vor allem Luigis Motivation betreffe, unverzichtbar sei, da es in dieser Verhandlung schließlich auch und gerade um die Frage der Gewissensentscheidung gehe. Auch sei die Materie zu komplex für einen völlig freien Vortrag, und im übrigen sei sowohl in solchen als auch in politisch viel höher gehängten Verfahren eine schriftlich vorbereitete Erklärung durchaus üblich und akzeptiert.
Im weiteren Verlauf dieses Wortwechsels verstieg sich der ‚Spezialist’
der StA gar zu der Behauptung, Gegenstand der Verhandlung sei ausschließlich
das, was in der Anklageschrift stehe, womit es lediglich um die profanen
Fragestellungen "War der Angeklagte da oder nicht?", "Hat er den Einberufungsbescheid
bekommen oder nicht?" gehe – alles andere habe außer Betracht zu
bleiben.
Kein ‘richtiger’ Totalverweigerer
Und außerordentlich gut informiert war er auch über die Definition des Begriffs ‚Totalverweigerung’: der verwunderte Zuschauer erfuhr, daß hier bei Luigi Althöfer "gar kein Fall eines Totalverweigerers" vorliege; während Totalverweigerer die Ableistung sowohl des Wehr- als auch des Zivildienstes ablehnen, hatte Luigi ja nur die Einberufung zum Wehrdienst verweigert – so ist das nämlich.
Obwohl nun niemand mehr ernstliche Zweifel hegte, daß StA Gregorius für Gewissenskram wohl der falsche Adressat sein würde, stellte er noch einmal selbst klar, wie ernst er das meinte und führte aus, daß die Geltendmachung von Gewissensgründen vor diesem Gericht ohnehin fehl am Platze sei, denn "dafür gibt es das Bundesverfassungsgericht." [sic!].
Nachdem die Verteidigung u.a. klargestellt hatte, daß und warum fdas Verfassungsrecht sehr wohl auch Gegenstand dieses Verfahrens zu sein hat, ließ Ri Masling die Einlassung per Beschluß zu, und Luigi fuhr – ruhiger – mit seiner Einlassung fort...
...etwa ein bis zwei Minuten, bis der StA erneut unterbrach. Er könne nun gar nicht verstehen, warum hier eine längere Erklärung stattfinden solle, die Sache sei nur am fAmtsgericht angeklagt und das, was hier an Strafen relevant sei, liege im "absolut unteren Bereich", man solle doch "die Kirche im Dorf lassen". Für den Fall eines erneuten Beschlusses, die Einlassung weiterhin zuzulassen, beantragte er, diesen mit Gründen zu versehen, damit er den Beschluß anfechten könne. Nochmals eine längere Erwiderung der Verteidigung, woraufhin die Richterin die Einlassung – ohne einen Beschluß zu fällen – zuließ und erklärte, es gäbe durchaus auch andere Strafverfahren am Amtsgericht, in denen die Angeklagten viel zur Sache zu sagen hätten, und schließlich habe man sich ja nun extra Zeit genommen.
Damit fuhr Luigi mit seiner Einlassung fort, doch bereits zwei Minuten später hatte StA Gregorius die nächste Idee. Er unterbrach abermals und meinte, eine schriftliche Einlassung sei laut BGH nicht zulässig [diese Entscheidung gibt es tatsächlich, BGHSt 3, 368, allerdings wird dort ebenfalls ausgeführt, daß die Verwendung schriftlicher Aufzeichnungen beim letzten Wort des Angeklagten nicht untersagt werden dürfe], hier gelte schließlich der Grundsatz der Mündlichkeit, und deshalb sei frei vorzutragen.
Nachdem Detlev nochmals die Gründe, die gerade in
einem solchen Verfahren für eine vorbereitete Einlassung sprechen,
wiederholt hatte, ließ Ri Masling die Einlassung (nochmals) zu mit
der Bemerkung, daß es allerdings auch Gegenmeinungen zu der BGH-Entscheidung
gebe, und denen schließe sie sich jetzt an.
Kinderkacke im Protokoll
Aber auch damit war StA Gregorius noch lange nicht am Ende. Vielmehr meinte er, das Verhalten des Angeklagten "verkehrt doch die gesamte Einlassung in das Gegenteil" und kündigte an, in jedem Falle vor seinem Plädoyer Aussetzung beantragen zu müssen, da er mit einer solch umfangreichen Einlassung des Angeklagten nicht gerechnet habe und sich intensiver vorbereiten müsse.
Als Luigi dies mit einem "Das ist doch Kinderkacke...!" quittierte, ging es ans protokollieren: StA Gregorius beantragte, folgendes ins Protokoll aufzunehmen: "Der Angeklagte erklärte, alles, was der Staatsanwalt sage, sei doch Kinderkacke." und provozierte damit wiederum eine längere Auseinandersetzung: Einwand des Verteidigers, der Angeklagte habe mit keiner Silbe vom Staatsanwalt gesprochen, Frage der Richterin, was der Angeklagte denn gesagt habe, worauf Detlev zwar keine Angaben machte, aber klarstellte, daß jedenfalls der "Staatsanwalt" vom Angeklagten weder direkt noch indirekt genannt worden sei.
Dann wurde das Protokoll befragt..., und tatsächlich hörte mensch den Protokollanten verlesen: "‘Der Angeklagte sagte: Das ist doch Kinderkacke’ – das habe ich selbst gehört.".
Nachdem dies nun geklärt schien, beantragte der StA abermals Aussetzung, da er sich bezüglich des Vorbringens des Angeklagten weiter vorbereiten müsse. Die Vorsitzende stellte den Antrag jedoch zurück, machte deutlich, daß sie wenigstens die Beweisaufnahme noch am gleichen Tage zu Ende bringen wolle und ließ die Einlassung entsprechend weiter zu, blätterte aber im folgenden mehrmals fünfminütig in ihrem StPO-Kommentar und demonstrierte Desinteresse. Ebenso der StA, der in Akten blätterte und Stühle rückte, aber auch sonst nicht inaktiv blieb.
Als Luigi ankündigte, nähere Ausführungen darüber machen zu wollen, daß der Zivildienst alles andere als sozial sei, "um irgendwelchen absurden Argumenten vorzubeugen", funktionierten die Reflexe bei StA Gregorius tadellos: "Vielleicht nehmen wir das auch mal zu Protokoll!"
Bis etwa 11:50 Uhr konnte Luigi seine Einlassung dann
zunächst ohne weitere Unterbrechungen vortragen. Als er jedoch ankündigte,
nun eine kleine Pause machen zu wollen, da er kaum noch sprechen könne,
platzte Ri Masling die imaginäre Hutschnur: "Wann hier eine Pause
gemacht wird, bestimme immer noch ich!" Darüberhinaus machte sie deutlich,
daß auch sie die Einlassung nur der Form halber hatte gewähren
lassen, die sie jetzt aber offenbar als erfüllt ansah. Es sei nun
schon zwei Stunden verhandelt worden, und zur Anklage sei auch bereits
hinreichend Stellung genommen, "insoweit denke ich, ist bis jetzt eigentlich
alles gesagt".
Der StA kann nicht mehr folgen
Diesen Ball nahm nun der StA dankbar wieder auf, beantragte, eine weitere Verlesung nicht mehr zuzulassen; der Angeklagte habe ohnehin schon alles dreimal erzählt, und er könne sich nicht vorstellen, was nun noch vorgetragen werden müsse. Auf die Richtigstellung der Verteidigung, daß erst etwa eine Stunde verhandelt worden war und die Erklärung, daß es doch völlig problemlos sei, kurz zu unterbrechen, um nach wenigen Minuten fortzufahren, antwortete StA Gregorius mit... – einem Aussetzungsantrag, er könne "dem Vortrag des Angeklagten nicht mehr folgen."
Hierauf erwiderte Detlev, daß er den Inhalt der
Prozeßerklärung kenne und versichern könne, daß auch
das Folgende keineswegs aus Wiederholungen bestehe, wie dies auch im ersten
Teil – entgegen der Auffassung der StA – nicht der Fall war. Zudem sei
es doch merkwürdig, wenn der StA einerseits behaupte, die Prozeßerklärung
enthalte nur Wiederholungen, er aber andererseits einen Aussetzungsantrag
nach dem anderen stelle, weil er ‚den Ausführungen des Angeklagten
nicht mehr folgen’ könne.
Ein Zeuge, der um seinen Auftritt kam
Von der staatsanwaltlichen Idee einer Aussetzung mit der Folge eines weiteren Verhandlungstages schien die Vorsitzende allerdings auch nur mittelmäßig begeistert, meinte, daß man sich darüber ja noch später unterhalten könne, aber zumindest bis zu den Plädoyers sollte doch an diesem Tage verhandelt werden, und schließlich sei da auch noch der geladene Zeuge – Herr Niehnus vom KWEA Wesel –, den sie nicht ein zweites Mal anreisen lassen wolle.
Was der Zeuge überhaupt solle, meinte darauf Gregorius, wisse er ohnehin nicht; mehr, als daß der Angeklagte den Wehrdienst nicht angetreten habe, könne dieser ja nicht aussagen, was der Angeklagte ja selbst zugebe, seinetwegen könne also auf den Zeugen verzichtet werden.
So uninteressant, wie der StA wähnte, wäre eine
Aussage des Zeugen jedoch vielleicht gar nicht gewesen. Denn gerade zwei
Wochen zuvor hatte der für Luigi zuständige Sachbearbeiter Niehnus
– was auf persönliches Engagement schließen ließ – eine
erneute Einberufung an Luigi herausgeschickt. Allerdings war der Verteidigung
vor der Verhandlung nicht bekannt, ob auch das Gericht bereits von dem
erneuten Einberufungsbescheid Kenntnis hatte. Daher lag die Befürchtung
nahe, daß der Zeuge genau zu diesem Komplex befragt werden würde,
um evtl. die Nichtaussetzung zur Bewährung ‚wasserdicht’ zu machen.
Deshalb erklärte Detlev, die Verteidigung könne ebenfalls auf
den Zeugen verzichten..., und beantragte im übrigen eine Unterbrechung
von 5-10 Minuten. Der Zeuge wurde ohne Aussage entlassen und Ri Masling
hatte nun auch kein Problem mehr damit, die gewünschte kurze Pause
selbst anzuordnen.
Das Publikum – dem StA ein Dorn im Auge
Auch nach der Unterbrechung sollte sich weder an der gereizten Stimmung etwas ändern noch an dem Verhandlungsstil, der durch harte Auseinandersetzungen, die von Seiten der StA offenbar nur um der Konfrontation willen und bar jeder Sachlichkeit geführt wurden, gekennzeichnet war. Noch mit ‚einem Bein’ in der Pause, versuchte er zunächst, das ihm augenfällig lästige Anfertigen von schriftlichen Aufzeichnungen im Publikum mittels falscher Rechtsauskünfte zu unterbinden: "Sie wissen, daß das Mitschreiben laut Gerichtsverfassungsgesetz nicht erlaubt ist?!".
Als Gregorius auf die Entgegnung der betreffenden Zuschauer, die das besser wußten, sowie des Verteidigers, daß dies schlichtweg falsch und genau das Gegenteil der Fall sei, zu letzterem gewandt meinte: "Na, Sie kennen sich ja gut aus, was?", hielt es auch Detlev nicht mehr für nötig, es mit den Umgangsformen zu genau zu nehmen – ohne jedoch dabei so humorlos wie der StA zu wirken: "Ja, gell?!", lautete die Antwort. Und auf die Frage aus dem Publikum, ob er denn die Vorschrift des GVG nennen könne, die angeblich das Mitschreiben verbiete, gab StA Gregorius nur ein trotziges "Nein!" zur Antwort, das jedoch eher verdeutlichen sollte, daß er das nur nicht wolle. Aber der Verteidiger bestand auf einer Klärung der Verhältnisse und ergänzte: "Natürlich nicht, die gibt es ja auch nicht!", worauf Gregorius das Niveau auf die Ebene ‚plumpe Drohung’ herabsetzte: "Ich habe mir Ihre Verhaltensweise gut gemerkt. Dem Standesrecht unterliegen Sie ja nicht, wie ich eben erfahren habe, aber wir werden schon sehen...".
Nun kam auch der Angeklagte wieder zu Wort: "Kann ich
jetzt weiter vorlesen?" – Ri Masling: "Ja." – Luigi: "Klasse." – StA Gregorius:
"Das möchte ich auch ins Protokoll aufgenommen haben!"... . Nachdem
Luigi den zweiten Teil seiner Prozeßerklärung im weiteren störungsfrei
vorgetragen hatte, hatte der StA nur eine einzige Frage an den Angeklagten:
"Das haben Sie ganz allein gefertigt?".
Ein Aussetzungsantrag der Verteidigung
Im Anschluß daran erinnerte Detlev das Gericht an einen Antrag der Verteidigung vom Juni 1999 (damals noch RA’in Barbara Kramer) auf Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG über den Vorlagebeschluß des LG Potsdam zur Verfassungswidrigkeit der Wehrpflicht, den das Gericht noch nicht entschieden hatte (und offenbar wohl auch nicht hatte entscheiden wollen).
Er bekräftigte mit einem zweiseitigen Schriftsatz, den Antrag aufrechterhalten und eine Entscheidung des Gerichtes erhalten zu wollen. Nun, wenn jetzt schon die Verteidigung einen Aussetzungsantrag stellte, ließ der StA nicht lange auf sich warten. Das damit unfreiwillig gegebene Stichwort aufgreifend beantragte er erneut, das Verfahren zumindest für Tage auszusetzen, da er sich nach der vollständigen Einlassung des Angeklagten nun intensiver auf sein Plädoyer vorbereiten müsse.
Die Richterin unterbrach zunächst für die Entscheidung
des Antrages der Verteidigung für eine halbe Stunde mit den Worten,
danach könne ja weitergesehen werden. Nach der Unterbrechung, die
sicher mehr dem Mittagessen denn der Entscheidungsfindung gewidmet war,
wurde der Antrag mit den dürren Worten. "Der Beschluß des LG
Potsdam hat keine Bindungswirkung." zurückgewiesen.
Plädoyer des StA: sechs Monate ohne Bewährung
Und plötzlich stand der StA auf und begann mit seinem Plädoyer, das er vorher meinte, ohne Aussetzung nicht halten zu können. Offenbar hatte es in der Pause eine entsprechende Absprache zwischen Ri und StA gegeben, da die Ri – als einzige im Saal – hiervon nicht überrascht war...
Er führte aus, der Angeklagte habe zwar interessante Ausführungen gemacht, die allerdings an anderer Stelle zu diskutieren seien und "keinen Einfluß auf die Gesetzeslage" hätten. Das WStG sei verfassungskonform, und der Angeklagte habe sich den Gesetzen nun mal zu unterwerfen. Es sei immer so, daß einzelne Vorschriften der Gesetze einzelnen Leuten nicht passen würden, deshalb könnten diese aber nicht ignoriert werden, da immer die Grenzen anderer zu achten seien.
Unter Würdigung der Einlassung des Angeklagten könne eine Strafe "am unteren Rand" verhängt werden. Dies müsse allerdings eine Freiheitsstrafe sein, weil der Angeklagte "völlig uneinsichtig ist" und sich "sogar" (!) weigere, einen KDV-Antrag zu stellen. Damit beantragte er eine Strafe von sechs Monaten.
Zur Frage der Strafaussetzung führte er aus, der Angeklagte sei "uneinsichtig", und mit der "Begehung weiterer Straftaten" sei zu rechnen, deshalb könne die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.
Als Detlev nun nach diesem Hammer eine Unterbrechung für
15 Minuten zur Vorbereitung seines Plädoyers beantragte, rief dies
noch ein letztes Mal den StA mit seinem Lieblingsinstrument auf den Plan:
"Dann beantrage ich Aussetzung!", was allerdings keine weiteren Folgen
hatte.
Plädoyer der Verteidigung
Nach einer kurzen Pause machte Detlev in seinem fast einstündigen Plädoyer zunächst einige Ausführungen zur Verhandlungsatmosphäre und dem Auftreten des StA.
Anschließend stellte er anhand einer Reihe von Urteilen der vergangenen Jahre klar, daß der Antrag der StA gemessen an der bundesdeutschen Rechtsprechung alles andere als "im unteren Bereich" anzusiedeln sei. Auf die Ausführung der StA, die Uneinsichtigkeit des Angeklagten müsse strafschärfend gewertet werden, entgegnete er, daß gerade dies ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung sei, die sich eben dadurch auszeichne, "nicht einfach nach Belieben über Bord" geworfen werden zu können.
Bezüglich der Frage nach einer erneuten Einberufung war Poker angesagt: darauf bauend, daß das Gericht keine Kenntnis von der Existenz des zweiten Einberufungsbescheides habe, führte er hierzu aus, eine erneute Einberufung sei nicht zwingend, denn schließlich sei eine Entlassung nach § 29 Abs. 4 Nr. 2 WPflG (bei Freiheitsstrafe von drei Monaten) ebenso möglich – etwas gemogelt, da er den Rühe-Erlaß weggelassen hatte.
Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG zur Problematik der Gewissensentscheidung im Strafrecht (‘Gesundbeterfall’) und dem freisprechenden Urteil des AG Hamburg-Harburg von 1986 beantragte er schließlich Freispruch.
StA Gregorius fühlte sich nun jedoch noch zu weiteren Ausführungen veranlaßt und entgegnete, der Angeklagte verhalte sich "in sich unschlüssig", da er einerseits erkläre, diesen Staat abzulehnen, andererseits auf die Verfassung poche. Nachdem ihm auf Nachfrage von der Verteidigung bestätigt worden war, daß das Urteil des AG HH-Harburg nicht rechtskräftig geworden war, schloß er daraus, die Verteidigung habe "sich selektiv Urteile herausgesucht, die ihre Meinung wiedergeben", aber die tausende (!) anderer Urteile verschwiegen. Anschließend nutzte er gleich die Gelegenheit, endlich der Öffentlichkeit kundtun zu können, was er schon immer mal loswerden wollte. Bei der Wehrmachtsausstellung sei nämlich ein ähnlicher Fehler begangen worden: Durch die "dilettantische" Art der Zusammenstellung sei eine "an sich gute Sache" in Mißkredit gebracht worden. Man sehe daher, wie es um die Glaubwürdigkeit der Verteidigung bestellt sei. Dies werde auch dadurch deutlich, daß die Verteidigung in der BVerfGE (‚Gesundbeterfall’) Gewissen und Glauben nebeneinandergestellt habe, obwohl dort ja eben nur von Glauben die Rede sei...!
Außerdem wollte er noch klarstellen, daß die Verwehrung der Strafaussetzung nicht so sehr vor dem Hintergrund einer möglichen erneuten Einberufung beantragt wurde, sondern weil der Angeklagte zum Ausdruck gebracht habe, daß er den Staat ablehne, und schon von daher mit weiteren Straftaten des Angeklagten zu rechnen sei.
Detlev entgegnete noch einmal kurz, indem er feststellte,
daß die Ausführungen des StA de facto eine schlichte Einschränkung
der Gewissensfreiheit bedeuten. Desweiteren gehe es bei der Nichtgewährung
der Strafaussetzung mit der Begründung, der Angeklagte lehne den Staat
ab, um nichts anderes, als daß eine bestimmte Grundhaltung abgestraft
werden soll.
Auf und Nieder
Nach 15 Minuten Pause hatte Ri Masling ihr Urteil gesucht und gefunden und wollte nun zur Verkündung desselben schreiten, nur – der Angeklagte sowie das anwesende Publikum blieben sitzen. Auch hier ergriff der StA zunächst die Initiative und ‘beantragte’, alle Personalien aufzunehmen, um Ordnungsgelder, ersatzweise Ordnungshaft zu verhängen, oder den Saal zu räumen, oder ‘hilfsweise’, den Termin zur Urteilsverkündung auf die nächste Woche zu verschieben.
Nach langem Blättern im GVG fand dann die Richterin
heraus, daß der StA überhaupt kein Antragsrecht hat, und erklärte
schließlich, daß das Nichterheben ein Ordnungsgeld zur Folge
haben könne, eine Räumung des Saals sei jedoch ausgeschlossen,
da die Verhandlung nicht in solch erheblicher Weise gestört werde.
Auf die Frage aus dem Publikum, wie hoch ein solches Ordnungsgeld denn
etwa ausfallen würde, bezifferte sie es auf etwa 200,- DM, ging dann
jedoch, ohne weitere Maßnahmen zu ergreifen, zur Urteilsverkündung
über, wobei der Angeklagte und das Publikum weiter folgenlos sitzenblieben.
Das Urteil
Sechs Monate, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Es gehe "hier in keiner Weise um das Problem der Totalverweigerung", denn dafür sei "Voraussetzung, daß der Angeklagte anerkannter Zivildienstverweigerer [sic!] ist". Zwar habe der Angeklagte eine Gewissensentscheidung getroffen, doch diese Gründe seien hier nicht beachtlich, so daß das "Wohlwollensverbot [sic!] hier nicht zu berücksichtigen" sei.
Die Strafaussetzung sei nur unter schwersten Bedenken erfolgt, jedoch habe die Verteidigung zutreffend ausgeführt, daß eine erneute Einberufung nicht sicher sei (puh...), und grundsätzlich sei, wie die Verteidigung ebenfalls ausgeführt habe, eine bestimmte Tätergruppe nicht von vornherein von der Möglichkeit der Bewährung auszuschließen. Im Falle einer erneuten Einberufung gelte jedoch nicht das Verbot der Doppelbestrafung! Das Gericht hoffe jedoch, daß der Angeklagte "unter dem Eindruck der Freiheitsstrafe" entweder einer erneuten Einberufung nachkommen oder sich "mindestens" zu einem Antrag gem. Art. 4 Abs. 3 GG entschließen werde.
Gegen dieses Urteil haben sowohl die StA als auch die Verteidigung Berufung eingelegt, womit es zur Verhandlung am LG Duisburg kommen wird – irgendwann, denn bislang hat das LG keine Anstalten gemacht, eine Hauptverhandlung anzusetzen. In einer Verhandlung am LG wird der ‚Spezialist’ der StA, Gregorius, allerdings nicht mehr zu erleben sein, denn wie sich – leider erst nach der Verhandlung – herausstellte, war "auch" er kein ‚richtiger StA’, sondern nur Amtsanwalt, und darf somit Anklage nur am AG vertreten...
Die zweite Einberufung an Luigi, nach der er am 03. 01.00 seinen Wehrdienst antreten sollte, ist nach längerer Auseinandersetzung mit dem zuständigen KWEA 12 Tage vor dem Einberufungstermin aufgehoben worden, so daß es maßgeblich vom Ausgang dieses ersten Verfahrens abhängen wird, ob er (nach Rühe-Erlaß) erneut einberufen werden wird.
(je)