Über ein behinderndes Urteil des OLG Köln und unfreundliche Hilfsmaßnahmen deutscher MedizinerInnen
Regelmäßige Ab- und ZuhörerInnen dieser Sendung dürften wohl kaum erwarten, in unserem Magazin lobhundelnde Beiträge und rühmende Berichte über das zu vernehmen, was seit 1990 in diesem Land jährlich am 3. Oktober ebenso stattlich wie staatlich abgefeiert wird. Trotzdem bleibt naturgemäß auch für uns die Frage virulent, ob der Anschluß der DDR und die damit zusammenhängenden politischen Veränderungen in den vergangenen sieben Jahren nicht doch den einen oder anderen positiven Aspekt zeitigten. Wir denken etwa daran, daß mit Hansa Rostock ein durchaus leidlich spielender Fußballclub in der Bundesliga für Überraschungen sorgt; daran, daß wir jetzt auch im Westen ohne größere Schwierigkeiten jenes Bier genießen können, das als erstes unter den deutschen nach Pilsener Art und Herrlichkeit braute.
Doch, doch. Je länger wir angestrengt über die Frage nachdenken, desto mehr Schönes und Edles fällt uns am bundesdeutschen Gemeinwesen der Jahre 1990 ff. auf. Etwa der neue Satz in Art. 3 des Grundgesetzes, der es verbietet, Menschen wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen. Ein dürftiges Überbleibsel einer mit viel Hallo und Schnättereng initiierten Verfassungsdiskussion, die (Links-)Liberale nach 1989 vom Zaune brachen, um angesichts einer allzu offenkundigen Totalannexion des ostdeutschen Staates das vorübergehend schlechte Gewissen zu beruhigen. Die Halbwertzeit rumorender innerer Stimmen ist bekanntlich gering, der Satz steht aber, was auch nicht schlecht ist, noch immer im Grundgesetz, und glänzt dort still vor sich hin.
Nur glänzt er eben nur und hält nicht das, was er verspricht. Eine Verheißung lautete etwa damals, als eine breite Koalition Kohl und Co. zur Annahme der Verfassungsergänzung drängte, diskriminierenden Gerichtsurteilen gegen Menschen mit Behinderung lege die neue Norm zukünftig größere Steine in den Weg als bisher. Denn in den 80er Jahren hatte es ein Flensburger Gericht für rechtens befunden, Urlaubern, die sich durch den Anblick von Menschen mit Behinderungen angeblich gestört fühlten, Schadensersatz zuzusprechen. Im Januar 1998 entschied nun das Oberlandesgericht Köln, die Lautäußerungen einer Gruppe von Menschen mit geistiger Behinderung beim Aufenthalt im Garten seien für den vor Gericht gezogenen Nachbarn unzumutbar. Weshalb die Angehörigen der betreuten Wohngruppe im Sommer vor allem an Wochenende im Freien still zu sein hätten. Faktisch bedeutet das Urteil, daß das Pflegepersonal die Betroffenen zu bestimmten Zeiten ins Haus wegzusperren hat.
"Im Vordergrund der Beurteilung", so die Begründung des Oberlandesgerichtes, "steht dabei weniger die Dauer und die Lautstärke als vielmehr die Art der Geräusche, denen der Kläger ausgesetzt ist." Die seien nämlich "unharmonisch" und "fehlmoduliert" und würden daher auch von "unvoreingenommenen Zuhörern" als unangenehm empfunden. Mal abgesehen davon, daß sich mit einem derartigen Quark an Gedankenvorspiegelung fast jede öffentliche Aufführung von Musik des zwanzigsten Jahrhunderts, die sich von harmonischer Dur-Moll-Tonalität emanzipiert hat und durchaus mit sogenannten fehlmodulierten Geräuschen zu arbeiten weiß, verbieten ließe, weil es einige unvoreingenommene Rezipienten angesichts solcher musikalischer Entartung vor innerem Ekel schaudert. Mal abgesehen davon also fragt sich natürlich, woher der erkennende siebte Zivilsenat von den mannigfaltigen Geräuschwelten nordrhein-westfälischer Vor- und Hintergärten weiß. Und siehe da: Das OLG Köln hat Tonbandaufnahmen, die der klagende Nachbar mit gespitzten Ohren angefertigt hat, im Gegensatz zur Vorinstanz als Beweismittel zugelassen. Dazu erklären die Richter folgendes:
"Das Beweisverwertungsverbot ... gilt nur für Aufzeichnungen sprachlicher Art. Insoweit gilt, daß in das Recht der Selbstbestimmung des Menschen eingegriffen wird, wenn der aus der Spontaneität heraus formulierte Gedanke durch die Aufzeichnung verfestigt ... wird. Hinzukommen muß ferner, daß das gesprochene Wort einer bestimmten Person als Urheber zugeordnet werden kann. Beides ist bei den Aufzeichnungen des Klägers nicht der Fall. Sie enthalten ausschließlich nicht-verbale Laute, die jedenfalls für Außenstehende keinen Informationsgehalt haben und auch nicht mit einer bestimmten Person als Urheber in Verbindung gebracht werden können."
Adolf Freiherr von Knigge läßt grüßen. Wer in der Öffentlichkeit undeutlich spricht und nuschelt, wer gar anderen ins Wort fällt und durcheinanderredet oder wer alkoholisiert daherlallt, weiß sich nicht nur nicht zu benehmen, sondern verliert in Köln auch noch sein Recht auf Selbstbestimmung. Ein - wie wir meinen - allzu schwerer Schlag für die anstehenden Höhepunkte der Karnevalsaison in der rheinischen Domstadt.
Das Gericht weiß natürlich auch, daß Sprache nur einen geringen Ausschnitt im Spektrum menschlicher Kommunikation darstellt. Daß solches Argumentieren leicht anzugreifen ist, da es hinsichtlich des größten Teils menschlichen Kommunizierens ein Recht auf Selbstbestimmung leugnet. Denn auch Kölner OLG-Richter mögen sich daran erinnern, daß lautes Stöhnen etwa gewisse Situationen kommunikativ durchaus positiv ergänzen kann. Deshalb setzen sie noch eins drauf:
"Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Äußerungen der Heimbewohner sind durchgehend stimmliche Laute nichtverbaler Art" - soweit waren wir bisher auch schon, aber jetzt kommt's knüppeldick: "in denen für das ungeübte Ohr weder Gedanken noch Gefühle zum Ausdruck gelangen."
Die Gruppe geistig und vom Oberlandesgericht Köln behinderter Menschen kann nicht sprechen, sie kann nicht denken und keine Gefühle zum Ausdruck bringen - jedenfalls für den unvoreingenommenen Otto-Normalverbraucher -, weshalb für die Gruppe ein Menschenrecht, nämlich das auf Selbstbestimmung, nicht gilt. Diese Denkfigur erinnert nicht nur zufällig an die Argumentation des australischen Bioethikers Peter Singer, der die Gewährung von Rechten, vom Recht auf Leben insbesondere, an den Begriff der Person knüpft. Eine Person - so Singer - besitze unter anderem die Fähigkeit, Zukunft zu antizipieren und jedenfalls rudimentär zu kommunizieren. Menschen ohne diese personalen Eigenschaften nennt Singer vegetable, Gemüse eben, um den Unterschied zu einigen höheren Wirbeltieren, den Menschenaffen in erster Linie, deutlich zu machen. Singers ethisch fundiertes Gemüse hat kein Lebensrecht. Soweit ging inhaltlich das Kölner Gericht noch nicht. Die Struktur der Urteilsbegründung ist aber nahezu vollständig kongruent.
Die Kritik am niederrheinischen Richterspruch, die Empörung darüber war vergleichsweise vehement. Soweit sie von liberaler Seite geäußert wurde, darf man sie getrost als heuchlerisch bezeichnen. Schließlich hat nicht nur die Wochenzeitung "die Zeit" über Jahre hinweg gefordert, Singers Thesen müßten auch in Deutschland debattiert werden dürfen. Erst im Mai 1996 berichtete das Hamburger Blatt betröppelt, daß "radikale Lebensschützer ... eine Kontroverse über Sterbehilfe gewaltsam verhindern (wollten)" und referierte dann breit den für einen Kongreß in Heidelberg geplanten Vortrag von Peter Singer, der wegen angeblicher Sicherheitsbedenken von der Veranstalterin wieder ausgeladen worden war. In der Nummer 5 1998 derselben Zeitung reibt sich nun allerdings eine Autorin verdutzt die Augen: "Die deutsche Ärzteschaft will ihre Richtlinien zur Sterbehilfe lockern. Das führt zu Widersprüchen", kündigt der Titel an. Und das, obwohl die derzeitig gültigen Richtlinien erst 1993 formuliert worden waren. Potztausend, die Liberalen! Zuerst Singer mit aller Kraft in Deutschland hoffähig machen, sich aber anschließend über ethische Widersprüche und das Tempo mit denen es jetzt etwa Wachkomapatienten in der Bundesrepublik real an den Kragen geht, wundern.
Mit welch rasender Geschwindigkeit sich die Debatte entwickelt hat, machen in der Tat die derzeit vorliegenden Diskussionsvorschläge in den Reihen der bundesdeutschen Medizinerinnen und Mediziner deutlich. Denn erstmals soll ein Behandlungsabbruch auch bei Patienten gerechtfertigt werden, die noch gar nicht im Sterben liegen. Dazu zählen, so die 'Zeit', "Menschen im Dauerkoma, Neugeborene mit schwersten angeborenen Fehlbildungen und unheilbar Kranke, die noch nicht die letzte Phase ihres Lebens erreicht haben." Aber wer bestimmt darüber, was zum Beispiel "schwerste angeborene Fehlbildungen" sind. Der Richtlinienentwurf versucht zu präzisieren. Es gehe um Neugeborene, "die nur Dank des fortdauernden Einsatzes außergewöhnlicher technischer Hilfsmittel am Leben gehalten werden können." In diesen Fällen sollten die Mediziner - nach Rücksprache mit den Eltern - vom Einsatz dieser Hilfsmittel absehen dürfen. Doch was sind außergewöhnliche technische Hilfsmittel? Eine Operation vielleicht, mit der ein offener Rücken behandelt werden kann oder der Darmverschluß eines Kindes mit Trisomie 21?
Ein wichtiger Punkt in den gegenwärtigen Auseinandersetzungen der deutschen ÄrztInnenschaft ist der Umgang mit Wachkomapatienten, bei denen man häufig eine medizinische Behandlung gar nicht abbrechen kann, weil diese nicht darauf angewiesen sind und nur die sogenannte Basishilfe benötigen, also Körperpflege, Schmerzlinderung, Flüssigkeitszufuhr, natürliche Ernährung und ähnliches. Solches Problem behebt der deutsche Mediziner mit eigenem Begriffsverständnis. Laut dem medizinischen Standardwerk ‚Pschyrembel' zählt die problemlos durchzuführende und bei Wachkomapatienten übliche Ernährung mittels Magensonde nicht zur "natürlichen Ernährung". Das bedeutet, nach den geplanten Richtlinien können Ärzte Wachkomapatienten verhungern lassen - vorausgesetzt, das Einverständnis der Delinquenten liegt vor. Das ist ein weiteres Problem, denn schließlich befinden sich die Betroffenen im Koma und können jedenfalls nach Ansicht von Otto-Normalverbraucher nicht ordentlich sprechen, kommunizieren oder Gefühle, gar ihren Willen ausdrücken. Dieser Nachteil schlägt sofort nach der schon bekannten Logik in den Vorteil um, daß aufgrund ihres Unvermögens die Betroffenen des Rechtes auf Selbstbestimmung verlustig gehen, und nunmehr andere sich Gedanken hinsichtlich des mutmaßlichen Willens der Patienten machen können dürfen. Die geplante Richtlinie darf also Gedanken dazu äußern, macht das auch prompt und behauptet, das Risiko bleibender Behinderungen, etwa andauernder Bewußtlosigkeit, spräche wohl eher gegen einen mutmaßlichen Willen des Patienten, am Leben zu bleiben. Nicht die Gedanken, sondern die Eigenschaften einer Person bestimmen ihren mutmaßlichen Willen zu Sterben. So kann man das freilich auch sehen, sagt augenzwinkernd der alte Nazi-Opa. Nebenbei sei bemerkt, daß Wachkomapatienten zur Kommunikation mit der Außenwelt fähig sind und durchaus auch nach mehreren Jahren wieder erwachen können.
Warum fünf Jahre nach Festlegung von Richtlinien zur Sterbehilfe in der BRD darüber erneut gestritten wird, bleibt offen. Der Präsident der Bundesärztekammer, Karsten Villmar, versucht sich an einer Antwort: Die Entwicklungen im Ausland seien ein Grund dafür Ein australischer Bundesstaat habe als erster in der Welt die Tötung auf Verlangen legalisiert. In der Schweiz dürften Ärzte chronisch Kranke mit schwersten Hirnschädigungen verhungern oder verdursten lassen, wenn keine Aussicht bestehe, daß diese wieder zu Bewußtsein gelangten.
Warum nun das Tun und Lassen in Australien oder der Schweiz hinsichtlich der Sterbehilfe Auswirkungen auf die BRD haben soll, bleibt dunkel. Vielleicht lassen die Prägungen einer über 50 Jahre langen postfaschistischen deutschen Geschichte hiesige Eliten - sofern aus dem Osten stammend - nach "Weltniveau" - sofern bundesdeutscher Abkunft - nach "Normalisierung" instinktiv streben und gieren. Mit Sicherheit aber färbt die allenthalben ins Feld geführte Standort- und Globalisierungsideologie auf die Ärtzedebatten ab. Es gilt, den gesundheitsökonomischen Standort Deutschland zu sichern, die im phantasierten globalen Wettbewerb erlittenen Nachteile auszugleichen. Behinderung ist eben teuer. Beispielsweise 10.500 Mark für jeden stationär betreuten Wachkomapatienten pro Monat. Für einen schwerkranken alten Menschen berechnete ein Internistenkongreß Kosten in Höhe von 250.000 DM pro Jahr. Und daß es mittlerweile für Menschen mit Körperbehinderung aufgrund einer Änderung des Bundessozialhilfegesetzes und der Einführung der Pflegeversicherung, die neuerdings mittels sogenannter Zeitschienen versucht, Assistenzstunden radikal zusammenzustreichen, im Gegensatz zu früher fast unmöglich ist, von zu Hause oder aus dem Heim in eine eigene Wohnung zu wechseln, um dort selbstbestimmt zu leben, ergänzt das Bild.
Ein Blick nach Holland allerdings, einem Sterbehilfe-Standort erster Güte, den der Ärztekammerpräsident aus guten Gründen zu erwähnen vergaß, macht deutlich, wohin uns die ökonomisch inspirierte Euthanasiedebatte führen wird. 1993 legalisierte das niederländische Parlament mit der Einführung eines Meldeverfahrens die aktive Sterbehilfe. Pro Jahr töten holländische Ärzte - direkt oder durch indirekte Unterstützung - 2700 ihrer Patientinnen und Patienten, darunter etwa 1000, die ihren Arzt nie darum gebeten hatten. Offensichtlich wird in Holland ausgiebig und gerne gemutmaßt. Die Todesspritze erhielten mittlerweile sogar AIDS-Patienten, Querschnittsgelähmte und Magersüchtige. Naturgemäß sind auch Neugeborene mit Fehlbildungen auf Wunsch der Eltern dabei. Vor einiger Zeit hat die holländische Vereinigung für freiwillige Euthanasie einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der es auch lebensmüden alten Menschen ermöglichen soll, mit Hilfe eines Arztes aus dem Leben zu scheiden. Den vorläufigen Höhepunkt gab der Fall der Hilly Bosscher ab. Frau Bosscher war körperlich völlig gesund, sie litt psychisch jedoch wegen des Todes zweier Söhne und einer Ehescheidung. Der behandelnde Arzt verhalf ihr dennoch zum Selbstmord und verglich in einem Buch später den Fall mit "Beispielen aus der Geschichte, wo Ehefrauen ihren Männern freiwillig und aus Liebe in den Tod folgten." Eine schlechte Nachricht für den Feminismus. Das Patriarchat herrscht auch im Jenseits.
Die Richtlinien der deutschen Ärzteschaft wurden erst kürzlich bei einem Symposium in Bonn verhandelt. Die nachfolgende Empörung der liberalen Öffentlichkeit dürfte mit null nicht ganz falsch quantifiziert sein. Im Gegensatz zum juristischen Spruch der Kölner Schreibtischtäter. Der Widerspruch mag darin begründet sein, daß herrschende Politik einerseits ausgewogen bleiben will und sie andererseits die Lärmbelastung eines norddrhein-westfälischen Musiklehrers im Gegensatz zu einem gesundheitsökonomischen Standortnachteil als akzeptabel einschätzt. Diesen geringfügigen Unterschied haben die Kölner Richter verkannt; und kleine Sünden bestraft Gott bekanntlich sofort.
Doch halt. Einen Aspekt der Geschichte haben wir noch unterschlagen. Die Person des Klägers nämlich. Der hatte dem Gericht nämlich auch Videomaterial als Beweismittel vorgelegt und eine sogenannte optische Beeinträchtigung geltend gemacht, weil die geistig behinderten Nachbarn im Garten geschlechtsbezogene Handlungen vornehmen würden. Das OLG Köln lehnte dieses Beweismittel allerdings ab und führte aus:
"Der Kläger hat nicht bestritten, daß sein Garten im hinteren Bereich durch bis zu 5 Meter hohe Tannenbäume, die dicht zusammengewachsen sind, gegen das Grundstück des Beklagten abgeschirmt ist. Unstreitig ist ferner, daß im vorderen Bereich ein Zaun mit ‚blickdichten' Schilfmatten in einer Höhe von 2 bis 2,5 Meter vorhanden ist. Eine Sicht in den Garten des Nachbargrundstückes, wo es zu geschlechtsbezogenen Handlungen der Heimbewohner gekommen sein soll, ist demnach überhaupt nur aus einem Fenster des Obergeschosses aus möglich."
Das wahrscheinlich auch nur, wenn sich der Kläger weit herauslehnt. Und so bleibt zum Schluß die traurige Erkenntnis, daß nur Spinner und Spanner es sind, die die Welt bewegen.