Totalverweigerer in Frankfurt zu 9 Monaten verurteilt

Am Montag, dem 13.03.00, wurde der Totale Kriegsdienstverweigerer Torsten F. (29) wegen "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" und "Körperverletzung" nach einer siebenstündigen Verhandlung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen (à 30,- DM) gefordert. Gegenstand der Verhandlung war die illegale Inhaftierung F.'s für 16 Tage im Juni 1998 im Rahmen des Doppelbestrafungsverfahrens wegen Totaler Kriegsdienstverweigerung.

Am 23.06.98 sollte F. zum zweiten Mal wegen Totaler Kriegsdienstverweigerung verurteilt werden. Bereits im Dezember 1993 war eine Freiheitsstrafe von drei Monaten mit Bewährung ergangen, der eine erneute Einberufung und ein erneutes Strafverfahren folgte. Im Verfahren von 1998 hatte der Totalverweigerer beantragt, den Dipl.-Mathematiker Detlev Beutner und Jura-Studenten Jörg Eichler, zwei befreundete Totalverweigerer mit jahrelanger juristischer Erfahrung, gem. § 138 II StPO als Verteidiger zuzulassen. Die damalige Richterin Mickerts lehnte den Antrag im Vorfeld mit der Begründung ab, die gewählten Verteidiger seien dem Gericht nicht bekannt, das Landgericht bestätigte die Entscheidung, da die Gewählten keine ausreichende Sachkunde besäßen. Um diese Fragen vor Gericht noch einmal klären zu können, sollte am 23.06.98 der Antrag mündlich wiederholt werden. Richterin Mickerts jedoch lehnte selbst die Antragstellung ab. Daraufhin beantragte F. eine Unterbrechung der Hauptverhandlung und begab sich wenige Meter vor den Verhandlungssaal, um mit seinen gewählten Verteidigern einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin zu formulieren. Diese jedoch wartete nicht etwa den Antrag ab, sondern ordnete die Vorführung F.'s an, die mehrere Justizwachtmeister mit erheblichem Einsatz von Gewalt durchzuführen versuchten. Die Vorführung mißlang jedoch, da der Angeklagte sich gegen diese offensichtlich unverhältnismäßige Maßnahme zur Wehr setzte. Daraufhin erließ die Richterin einen Haftbefehl gem. § 230 II StPO, dessen Funktion es eigentlich ist, Angeklagte, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, der Justiz zuführen zu können. F. kam nun zwar freiwillig in den Saal, leistete jedoch Widerstand, als klar wurde, daß der Haftbefehl extralegal von einem "Vorführhaftbefehl" in einen "Wegführhaftbefehl" umgedeutet wurde. Schließlich wurde F. für 16 Tage inhaftiert, bevor der Vertretungsrichter den Haftbefehl aufhob. In der Wiederholung der Hauptverhandlung am 25.01.99 ließ nunmehr Richter Rupp, da Richterin Mickerts inzwischen erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt worden war, Detlev Beutner sehr wohl den Antrag auf Zulassung mündlich wiederholen und ließ den Antragsteller auch als Verteidiger zu. Das Verfahren endete damals mit einer Einstellung wegen des Verbots der Doppelbestrafung, F. erhielt Haftentschädigung wegen der illegalen Inhaftierung zugesprochen. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, da die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hat, über die bis heute nicht entschieden worden ist.

Wegen der Verletzungen der Justizwachtmeister am 23.06.98 hatte die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl in Höhe von 90 Tagessätzen erlassen, gegen den F. Einspruch eingelegt hatte. Wiederum wurde beantragt, Detlev Beutner, inzwischen Jurastudent, als Wahlverteidiger zuzulassen. Obwohl Beutner in einer Stellungnahme gegenüber dem entscheidenden Richter Dr. Bernd Weiland erklärt hatte, seit Jahren im allgemeinen strafrechtlichen Gebiet als wissenschaftlicher Mitarbeiter verschiedener RechtsanwältInnen tätig zu sein, lehnte Weiland im Vorfeld die Zulassung mit der Begründung ab, Beutner habe nur Sachkunde auf dem Gebiet der Kriegsdienstverweigerung. Das Landgericht bestätigte die Entscheidung, stellte aber nicht mehr auf die Sachkunde ab, da die Beschwerde ausgeführt hatte, daß zu dieser Frage die Rechtsprechung durchgehend anderer Auffassung ist. Vielmehr wurde nun eine Erklärung des Amtsinspektors Schmitt herangezogen, nach der Beutner am 23.06.98 selbst "zur Eskalation beigetragen haben soll". Das Gericht habe daher bei einer Zulassung mit "unsachgemäßem Gebaren" zu rechnen - eine Einschätzung, die bereits durch die Zulassung im Januar 1999 wiederlegt worden ist. Da die Entscheidung des Landgerichts jedoch erst am 11.03.00 zugestellt und die Erklärung Schmitts Beutner nicht mitgeteilt worden war, sollte erneut die Möglichkeit genutzt werden, bei mündlicher Antragstellung die Zweifel auszuräumen.

Am Montag kam es jedoch wiederum nicht hierzu. Weiland untersagte die Antragstellung, woraufhin F. einen Befangenheitsantrag stellte. Schließlich hatte Richter Rupp 1999 sowohl gezeigt, daß der mündlich gestellte Antrag zu einem anderen Ergebnis als die vorherige schriftliche Entscheidung führen kann, als auch entschieden, daß Beutner die Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit besitzt, um als Verteidiger zugelassen zu werden, was sich in der damaligen Verhandlung auch bestätigte. Weiland aber ließ über den Befangenheitsantrag gar nicht entscheiden, sondern verwarf ihn als angeblich unzulässig, "da er allein der Prozeßverschleppung" diene - eine Entscheidung, die selbst noch einmal den Grad der Befangenheit des Vorsitzenden deutlich machte. Als F. hierzu Stellung nehmen wollte, fuhr Weiland in aggressiv an mit den Worten: "Herr Beutner, halten Sie den Mund!".

Anschließend wollte F. seine Prozeßerklärung vortragen, kam jedoch nicht weit, da Weiland mehrmals unterbrach und dem Totalverweigerer schließlich das Wort entzog, da der Richter meinte, sich keine "allgemeinpolitischen Erklärungen" anhören zu wollen.

Bei der Vernehmung der geladenen 15 Zeugen stellte sich im wesentlichen der Ablauf der Ereignisse vom 23.06.98 so dar, wie er auch bisher unbestritten behauptet wurde. Allerdings äußerten sich lediglich die damaligen ProzeßbeobachterInnen dazu, mit welcher Aggressivität die Justizwachtmeister die Anordnungen der sichtlich erregten Richterin Mickerts ausführten.

Für Überraschung sorgte lediglich Justizhauptsekretär Dillmann, der im Juni 1998 Protokollführer war. Dieser erklärte frank und frei, sich seiner Erinnerung nicht mehr ganz sicher zu sein, denn "bei der Ladung" zum Termin am Montag "wurden mir verschiedene Zeugenaussagen mit übersandt", die seiner Erinnerung teilweise widersprachen. Trotz allgemeinen Entsetzens über die Übersendung von anderen Zeugenaussagen wurde wenige Sekunden später weiterverhandelt, als ob nichts geschehen sei.

Die seinerzeitige Richterin Mickerts wiederum äußerte sich als Zeugin nicht zu den Fragen, die die Rechtmäßigkeit des Vorführ- und des Haftbefehls betrafen. Gegen sie war ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung eingeleitet worden, welches aber von Staatsanwalt Galm - der sowohl die Ermittlungen in dieser Sache gegen die Staatsbediensteten konsequent im Sande verlaufen ließ als auch die Ermittlungen gegen F. konsequent verfolgte - eingestellt worden war. Zur Vermeidung der möglichen Selbstbelastung verweigerte daher die Richterin insoweit die Aussage.

Schließlich wurde bekannt, daß der Richterin im Juni '98 vom Sicherheitsdienst angeboten worden war, in einen größeren Verhandlungssaal zu gehen, da bereits abzusehen war, daß der anvisierte Saal keinen ausreichenden Platz für die ZuschauerInnen bieten würde. Dies jedoch hatte Mickerts begründungslos abgelehnt.

Der Staatsanwalt erklärte in seinem Plädoyer, daß es "außer Zweifel" stehe, daß die Entscheidungen der Richterin als auch das Handeln der Justizwachtmeister "rechtmäßig" war. Letztlich spiele diese Frage aber "auch keine Rolle", die Befehle der Richterin seien zumindest "formal rechtmäßig", dies reiche aus, um selbst gegen rechtswidrige Entscheidungen der Richterin keinen Widerstand leisten zu dürfen. Der Angeklagte hätte sich lediglich mit "zivilen Mitteln wehren" dürfen - was in der Konsequenz hieße, daß eine offensichtlich extralegale Inhaftierung hinzunehmen ist in der Hoffnung, auf Beschwerde eines Tages wieder entlassen zu werden. Der Staatsanwalt beantragte eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen, womit er leicht über die ursprüngliche Strafbefehlshöhe von 90 Tagessätzen hinausging.

F. führte in seinem Schlußwort aus, daß sehr wohl der Rechtmäßigkeit der Anordnungen in Frage stehe. Auch stellte er noch einmal klar, wie die Staatsanwaltschaft interessenorientiert ermittelt habe. Durch alle Instanzen habe sich gezeigt, daß hier politische Justiz betrieben wird, die den sich selbst gesetzten Maßstäben von Freiheit und Gerechtigkeit Hohn spotte.

Richter Weiland brauchte nach sieben Stunden Verhandlung ganze fünf Minuten, um zu einem Urteil zu kommen, welches dadurch, daß es die Forderung der Staatsanwaltschaft um etwa das dreifache übertraf, zunächst schlicht Sprachlosigkeit hinterließ: Weiland verurteilte F. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, die für drei Jahre zur Bewährung auszusetzen sei, zusätzlich zu 1.500,- DM Schadensersatz an einen Justizwachtmeister, der seinerzeit eine kleine Platzwunde an der Augenbraue davongetragen hatte - also zu Schadensersatz an einen Staatsbediensteten, der eine rechtswidrige Anordnung mit Gewalt vollzog. Weiland begründete die Haftstrafe, die er für "dringend erforderlich" hielt, mit dem "Schutz der Justizwachtmeister", dem er hier Geltung verschaffen wolle. Auch der Richter betonte, daß es nicht darauf ankomme, "ob die Vorführung und der Haftbefehl gerechtfertigt waren oder nicht". Zweifel habe Weiland gehabt, ob die Strafe überhaupt zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Denn wenn F. "sich darauf beruft, er habe rechtmäßig gehandelt", müsse dies als Uneinsichtigkeit strafschärfend gewertet werden.

Die Totalverweigerer-Initiative Frankfurt/M. erklärte, daß Urteil sei ein "Skandal sondergleichen" und das Ergebnis "eines über beide Ohren befangenen Richters, der dem Untertänigkeitsgeist preußischen Vorbilds fröne". Letztlich sei das Ergebnis aber "in einer sich zunehmend reaktionär entwickelnden Gesellschaft und bei einer dieser Entwicklung vorauseilenden Justiz nur in sich logisch und konsequent." Jedoch habe der Richter "die Grenzen des bisher Vorstellbaren an Willkür und Selbstherrlichkeit" noch übertroffen. Gegen das Urteil wird Rechtsmittel eingelegt.

(Quelle: Totalverweigerer-Initiative Frankfurt
Pressemitteilung vom 14.3.2000)