Sechs Monate Freiheitsstrafe gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer

Über 80 ZuschauerInnen verfolgten Verhandlung am Amtsgericht Dresden  


(Pressemitteilung der  Totalverweigerer-Initiative Dresden vom 13.1.2004)


DRESDEN, den 13.01.2004. Die am heutigen Dienstag stattgefundene Verhandlung am Amtsgericht Dresden gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Schumann wegen Fahnenflucht (§ 16 Wehrstrafgesetz) endete mit einer Verurteilung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Verteidigung, die die Verletzung der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG rügte, kündigte die Einlegung der Berufung an.

Schumann (28) war zum 01.01.2003 zur Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr einberufen worden, dort aber nie erschienen, da er als Totalverweigerer die Ableistung sowohl des Wehr- als auch des Zivildienstes wegen dessen militärischer Verplanung im Rahmen des Konzeptes der sog. „Gesamtverteidigung“ grundsätzlich ablehnt. Nachdem die in den zehn darauffolgenden Monaten durchgeführte Suche der Feldjäger der Bundeswehr trotz intensiver Bemühungen nicht erfolgreich war, erhob die Staatsanwaltschaft Dresden Anklage wegen Fahnenflucht. Nun kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht, die von etwas mehr als 80 ZuschauerInnen in dem größten – aber immer noch überfüllten – Saal des Amtsgerichts Dresden verfolgt wurde.

Der konsequente Antimilitarist erläuterte in seiner umfangreichen Einlassung, aus welchen Gründen er den Zivildienst ebenso wie den Wehrdienst ablehne und deshalb auch keinen KDV-Antrag gestellt hatte. Er führte aus, daß Zivildienst nach dem Wehrpflichtgesetz (§ 3 WPflG) ebenso wie der Dienst an der Waffe Erfüllung der Allgemeinen Wehrpflicht sei und so maßgeblich zur Aufrechterhaltung der Zwangsrekrutierung beitrage. Ebenso wie Wehrpflichtige können Zivildienstleistende – auch nach dessen Ableistung – gem. § 79 Zivildienstgesetz im Verteidigungsfall zu unbefristetem Zivildienst herangezogen werden, wobei sie dann u.a. dazu eingesetzt werden sollen, „die Staats- und Regierungsfunktion zu erhalten, die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte zu versorgen (und) die Streitkräfte mit zivilen Gütern und Leistungen unmittelbar zu unterstützen“ (Weißbuch des Bundesverteidigungsministeriums 1994, Abs. 695, S. 133). Der Zivildienst sei somit nicht etwa „zivile Alternative“ zum Wehrdienst, sondern ebenso Kriegsdienst – lediglich ohne Waffe. Darüberhinaus lehnt Schuman den Zivildienst auch aufgrund seines Charakters als Zwangsdienst grundsätzlich ab. Schließlich zeigte er auf, daß der Zivildienst auch keineswegs als sozial oder „billig“ angesehen werden kann. Vielmehr stelle er wegen der massenhaften Verwendung von nichtausgebildetem Personal, die systematisch Arbeitsplätze vernichte, das blanke Gegenteil dar. Finanziell rechne sich der Zivildienst zwar sicher für die einzelnen Beschäftigungsstellen, aus volkswirtschaftlicher Sicht jedoch sei der Zivildienst – wie mehrere Studien belegen – keineswegs günstiger als der Einsatz von ausgebildeten Fachkräften. Die etwa halbstündige Prozeßerklärung wurde lediglich von einem Vortrag des Vorsitzenden, Richter am Amtsgericht Stein, über Fragen des Anstandes unterbrochen, als der Angeklagte einen Schluck aus seiner Wasserflasche nahm.

Der ursprünglich zur Verhandlung geladene Zeuge der Bundeswehr, Hauptmann Neumeier, war entschuldigt ferngeblieben, da er sich gerade in einem Auslandseinsatz befand.

Der Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsreferendar Wiesner, führte in seinem Plädoyer aus, daß der Angeklagte unzweifelhaft eine anzuerkennende Gewissensentscheidung gegen den Wehrund Zivildienst getroffen habe. Zu fragen sei daher, ob ein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, namentlich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG, vorläge. Es sei jedoch einhellige Rechtsmeinung, daß Art. 4 Abs. 3 GG eine Beschränkung des Art. 4 Abs. 1 GG darstelle, weshalb auch hier eine Bestrafung erfolgen müsse. Beachtung habe die Gewissensentscheidung jedoch in der Strafzumessung zu finden, und zwar anhand des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten ‘Wohlwollensgebotes’ gegenüber Gewissenstätern. Er beantragte damit eine Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung und 1.000,– EUR Geldauflage.

Die Verteidiger Schumanns, Detlev Beutner (Frankfurt/M.) und Jörg Eichler (Dresden), beide selbst Totalverweigerer und – da sie keine Rechtsanwälte sind – als Wahlverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassen, wiesen zunächst darauf hin, daß die von der StA beantragte Strafe alles andere als besonders milde sei und sich daher gerade nicht am ‘Wohlwollensgebot’ orientiere. Desweiteren wiesen sie unter Verwendung einschlägiger Zitate, u.a. des ehemaligen Vizepräsidenten des BVerfG, Prof. Dr. Gottfried Ernst Mahrenholz, nach, daß die Meinung, Art. 4 Abs. 3 stelle eine Beschränkung der in Abs. 1 garantierten Unverletzlichkeit des Gewissens dar, keineswegs so einhellig vertreten wird, wie die StA glauben machen wolle. Vielmehr werde diese Meinung überhaupt von niemandem vertreten, der sich etwas intensiver mit der Materie beschäftigt habe, sondern immer nur – wie auch in der Verhandlung von der Staatsanwaltschaft – begründungslos behauptet, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen.

Im sog. ‘Gesundbeterfall’, einer Grundsatzentscheidung zur Ausstrahlungswirkung der Gewissensfreiheit im Strafrecht, hatte das BVerfG 1971 der Gewissensfreiheit den Vorrang gegeben und freigesprochen, da „Kriminalstrafe – unabhängig von ihrer Höhe – bei solcher Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention, Resozialisierung des Täters) eine adäquate Sanktion“ sei. Unter Berufung auf diese Entscheidung, die sich auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen lasse, beantragte die Verteidigung Freispruch.

Nach zehnminütiger Beratung verkündete Richter Stein das Urteil: sechs Monate Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. In seiner mündlichen Urteilsverkündung erfuhren die Beteiligten zwar viel über demokratische Entscheidungsprozesse und das Rückwirkungsverbot, nicht gegeben wurde jedoch eine nachvollziehbare Begründung der getroffenen Entscheidung. Er führte aus, bei einer Totalverweigerung gebe es durchaus ein Opfer, wenngleich dies nicht auf den ersten Blick erkennbar sei: „die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“, obwohl er damit „nicht als Vollstrecker“ der Wehrpflicht erscheinen wolle. RiAG Stein gab dem Angeklagten den Ratschlag, vermittels einer politischen Initiative gegen die Wehrpflicht zu engagieren und ggf auf diesem Wege abzuschaffen, denn es sollte doch in jedem System so sein, daß die Mehrheit über die Minderheit bestimmt“ – was deutlich zeigt, wieviel der Richter von der Funktion der Grundrechte gerade als Minderheiten-und Abwehrrechte verstanden hat. Schließlich verwies er den Angeklagten darauf, daß dieser ja Verfassungsbeschwerde einlegen könne – so als ob nicht auch das Amtsgericht die Verfassung zu beachten habe.

Für die Richtigkeit

i.A. Jörg Eichler

Aktenzeichen: 200 Ds 202 Js 15756/03