DRESDEN, den
13.01.2004. Die am
heutigen Dienstag stattgefundene Verhandlung am Amtsgericht Dresden
gegen den
Totalen Kriegsdienstverweigerer Andreas Schumann wegen Fahnenflucht
(§ 16
Wehrstrafgesetz) endete mit einer Verurteilung zu einer sechsmonatigen
Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Verteidigung, die die
Verletzung der Gewissensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG rügte,
kündigte die
Einlegung der Berufung an.
Schumann (28) war zum
01.01.2003 zur
Ableistung des Wehrdienstes bei der Bundeswehr einberufen worden, dort
aber nie
erschienen, da er als Totalverweigerer die Ableistung sowohl des Wehr-
als auch
des Zivildienstes wegen dessen militärischer Verplanung im Rahmen
des Konzeptes
der sog. „Gesamtverteidigung“ grundsätzlich ablehnt. Nachdem die
in den zehn
darauffolgenden Monaten durchgeführte Suche der Feldjäger der
Bundeswehr trotz
intensiver Bemühungen nicht erfolgreich war, erhob die
Staatsanwaltschaft
Dresden Anklage wegen Fahnenflucht. Nun kam es zur Verhandlung vor dem
Amtsgericht, die von etwas mehr als 80 ZuschauerInnen in dem
größten – aber immer
noch überfüllten – Saal des Amtsgerichts Dresden verfolgt
wurde.
Der
konsequente Antimilitarist erläuterte in
seiner umfangreichen Einlassung, aus welchen Gründen er den
Zivildienst ebenso
wie den Wehrdienst ablehne und deshalb auch keinen KDV-Antrag gestellt
hatte.
Er führte aus, daß Zivildienst nach dem Wehrpflichtgesetz
(§ 3 WPflG) ebenso
wie der Dienst an der Waffe Erfüllung der Allgemeinen Wehrpflicht
sei und so
maßgeblich zur Aufrechterhaltung der Zwangsrekrutierung beitrage.
Ebenso wie
Wehrpflichtige können Zivildienstleistende – auch nach dessen
Ableistung – gem.
§ 79 Zivildienstgesetz im Verteidigungsfall zu unbefristetem
Zivildienst herangezogen
werden, wobei sie dann u.a. dazu eingesetzt werden sollen, „die Staats-
und Regierungsfunktion
zu erhalten, die Zivilbevölkerung und die Streitkräfte zu
versorgen (und) die
Streitkräfte mit zivilen Gütern und Leistungen unmittelbar zu
unterstützen“
(Weißbuch des Bundesverteidigungsministeriums 1994, Abs. 695, S.
133). Der
Zivildienst sei somit nicht etwa „zivile Alternative“ zum Wehrdienst,
sondern
ebenso Kriegsdienst – lediglich ohne Waffe. Darüberhinaus lehnt
Schuman den
Zivildienst auch aufgrund seines Charakters als Zwangsdienst
grundsätzlich ab.
Schließlich zeigte er auf, daß der Zivildienst auch
keineswegs als sozial oder
„billig“ angesehen werden kann. Vielmehr stelle er wegen der
massenhaften
Verwendung von nichtausgebildetem Personal, die systematisch
Arbeitsplätze
vernichte, das blanke Gegenteil dar. Finanziell rechne sich der
Zivildienst zwar
sicher für die einzelnen Beschäftigungsstellen, aus
volkswirtschaftlicher Sicht
jedoch sei der Zivildienst – wie mehrere Studien belegen – keineswegs
günstiger
als der Einsatz von ausgebildeten Fachkräften. Die etwa
halbstündige
Prozeßerklärung wurde lediglich von einem Vortrag des
Vorsitzenden, Richter am
Amtsgericht Stein, über Fragen des Anstandes unterbrochen, als der
Angeklagte einen
Schluck aus seiner Wasserflasche nahm.
Der ursprünglich
zur Verhandlung
geladene Zeuge der Bundeswehr, Hauptmann Neumeier, war entschuldigt
ferngeblieben, da er sich gerade in einem Auslandseinsatz befand.
Der Vertreter der
Staatsanwaltschaft,
Rechtsreferendar Wiesner, führte in seinem Plädoyer aus,
daß der Angeklagte
unzweifelhaft eine anzuerkennende Gewissensentscheidung gegen den
Wehrund Zivildienst
getroffen habe. Zu fragen sei daher, ob ein Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgrund, namentlich im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 GG,
vorläge. Es
sei jedoch einhellige Rechtsmeinung, daß Art. 4 Abs. 3 GG eine
Beschränkung des
Art. 4 Abs. 1 GG darstelle, weshalb auch hier eine Bestrafung erfolgen
müsse.
Beachtung habe die Gewissensentscheidung jedoch in der Strafzumessung
zu
finden, und zwar anhand des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
‘Wohlwollensgebotes’ gegenüber Gewissenstätern. Er beantragte
damit eine
Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Bewährung und 1.000,– EUR
Geldauflage.
Die Verteidiger
Schumanns, Detlev
Beutner (Frankfurt/M.) und Jörg Eichler (Dresden), beide selbst
Totalverweigerer und – da sie keine Rechtsanwälte sind – als
Wahlverteidiger
gem. § 138 Abs. 2 StPO zugelassen, wiesen zunächst darauf
hin, daß die von der
StA beantragte Strafe alles andere als besonders milde sei und sich
daher
gerade nicht am ‘Wohlwollensgebot’ orientiere. Desweiteren wiesen sie
unter
Verwendung einschlägiger Zitate, u.a. des ehemaligen
Vizepräsidenten des
BVerfG, Prof. Dr. Gottfried Ernst Mahrenholz, nach, daß die
Meinung, Art. 4
Abs. 3 stelle eine Beschränkung der in Abs. 1 garantierten
Unverletzlichkeit
des Gewissens dar, keineswegs so einhellig vertreten wird, wie die StA
glauben
machen wolle. Vielmehr werde diese Meinung überhaupt von niemandem
vertreten,
der sich etwas intensiver mit der Materie beschäftigt habe,
sondern immer nur –
wie auch in der Verhandlung von der Staatsanwaltschaft –
begründungslos
behauptet, ohne sich auch nur ansatzweise mit den Argumenten der
Gegenseite
auseinanderzusetzen.
Im sog.
‘Gesundbeterfall’, einer
Grundsatzentscheidung zur Ausstrahlungswirkung der Gewissensfreiheit im
Strafrecht, hatte das BVerfG 1971 der Gewissensfreiheit den Vorrang
gegeben und
freigesprochen, da „Kriminalstrafe – unabhängig von ihrer
Höhe – bei solcher
Fallgestaltung unter keinem Aspekt (Vergeltung, Prävention,
Resozialisierung
des Täters) eine adäquate Sanktion“ sei. Unter Berufung auf
diese Entscheidung,
die sich auf den hier vorliegenden Sachverhalt übertragen lasse,
beantragte die
Verteidigung Freispruch.
Nach
zehnminütiger Beratung verkündete
Richter Stein das Urteil: sechs Monate Freiheitsstrafe, die zur
Bewährung
ausgesetzt wurden. In seiner mündlichen Urteilsverkündung
erfuhren die Beteiligten
zwar viel über demokratische Entscheidungsprozesse und das
Rückwirkungsverbot,
nicht gegeben wurde jedoch eine nachvollziehbare Begründung der
getroffenen
Entscheidung. Er führte aus, bei einer Totalverweigerung gebe es
durchaus ein
Opfer, wenngleich dies nicht auf den ersten Blick erkennbar sei: „die
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr“, obwohl er damit „nicht als
Vollstrecker“ der
Wehrpflicht erscheinen wolle. RiAG Stein gab dem Angeklagten den
Ratschlag,
vermittels einer politischen Initiative gegen die Wehrpflicht zu
engagieren und
ggf auf diesem Wege abzuschaffen, denn es sollte doch in jedem System
so sein,
daß die Mehrheit über die Minderheit bestimmt“ – was
deutlich zeigt, wieviel
der Richter von der Funktion der Grundrechte gerade als
Minderheiten-und Abwehrrechte
verstanden hat. Schließlich verwies er den Angeklagten darauf,
daß dieser ja
Verfassungsbeschwerde einlegen könne – so als ob nicht auch das
Amtsgericht die
Verfassung zu beachten habe.
Für die
Richtigkeit
i.A. Jörg
Eichler
Aktenzeichen: 200 Ds
202 Js 15756/03