Neuer Prozess gegen Totalen Kriegsdienstverweigerer aus Frankfurt

(Seit 1992 weigert sich der Frankfurter Antimilitarist T. Froese, den Zivildienst abzuleisten. Seit 1993, als er zum ersten Mal wegen seiner Gewissensentscheidung verurteilt wurde,  wird er  deshalb von der Justiz verfolgt. Die Geschichte dieser über zehn Jahre währenden Kriminalisierung ist gekennzeichnet durch eine Anhäufung justizieller Skandale: Es kam zu (verbotener) Doppelbestrafung und zu Prügeleien im Gerichtssaal.  Wer sich über die bisherige Geschichte dieser Auseinandersetzung informieren möchte, kann dies auf unserer Internet-Seite tun. Es liegen Berichte vom Sommer 1998,  vom März 2000, vom Mai 2001,  vom März 2003 und vom Oktober 2003 vor. Die unten zitierten Berichte zu den Verhandlungen Ende März 2004 haben den Email-Mitteilungen der DFG-VK Hessen vom 30.3.2004 und vom 5.4.2004 entnommen. DFG-VK Marburg)



Bericht vom Prozess gegen Torsten Froese wegen Totaler Kriegsdienstverweigerung, Teil I, Verhandlung am Freitag, den 26. März in Frankfurt

Die Verhandlung am Freitag wurde eingeleitet von einem absurden Auftritt des Vorsitzenden der Strafkammer, Richter am Landgericht Fidora. Nachdem das Gericht den Saal betreten hatte, forderte er die Anwesenden mit den Worten "Bitte erheben sie sich" zum Aufstehen auf. Da zwei Personen unter den ZuschauerInnen dem nicht nachkamen, bat er "die beiden Damen, die sitzengeblieben sind, den Sitzungssaal zu verlassen". Nachdem diese der Aufforderung nicht unmittelbar nachkamen, wies er die Gerichtswachtmeister an, die Beiden aus dem Saal "zu entfernen": "Wenn die beiden nicht freiwillig gehen, nehmen Sie bitte die Hilfe der Polizei in Anspruch". Sprach's und verließ den Saal wieder. Wer nun dachte, dass der Vorsitzende das Sitzenbleiben des Angeklagten (wofür er vom gleichen Vorsitzenden bereits in der letzten Verhandlung ein Ordnungsmittel von 100,- EUR Ordnungsgeld, ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft kassiert hatte), den er während der gesamten Prozedur nicht einmal angesehen hatte, übergehen würde, hatte sich getäuscht: nachdem das Gericht nach kurzer Unterbrechung für das Hinausbegleiten der beiden Zuschauerinnen den Saal wieder betreten hatte, begann der Vorsitzende, sich den Angeklagten "vorzuknöpfen": da er beim ersten Eintreten des Gerichts in den Sitzungssaal sich nicht erhoben hatte, werde die Verhängung eines Ordnungsmittels erwogen, er erhalte hiermit Gelegenheit zu rechtlichem Gehör. Da aus der Erfahrung des letzten Hauptverhandlungstermins nahezu feststand, dass sich dieser Konflikt erneut ergeben würde, hatten sowohl der Angeklagte als auch die Verteidigung hierfür jeweils Stellungnahmen vorbereitet, die nun zur Verlesung kamen. Dabei wurde zunächst klargestellt, dass es nirgendwo eine gesetzliche Normierung einer Pflicht des Angeklagten gibt, vor Gericht aufzustehen. Des weiteren wurde ausgeführt, dass das Sich-Erheben vor Gericht "eine vollkommen tradierte Handlung darstellt, die auf Untertänigkeit baut und impliziert, das Gericht sei etwas 'Höheres'" - Vorstellungen also, die in einem 'aufgeklärten System' der Vergangenheit angehören sollten. Zudem stelle das vorgeworfene Verhalten auch keinen Angriff auf die Ordnung in der Sitzung oder deren justizmäßigen Ablauf dar, im Gegenteil: "die Verhängung einer Ungebührstrafe stört den Ablauf viel mehr". Besonders "pikant" in diesem Verfahren ist, dass der Angeklagte nicht nur bereits seit mehr als 10 Jahren (!) wegen seiner Totalverweigerung strafverfolgt wird, sondern auch anlässlich dieses Verfahrens am 23.06.1998 für 16 Tage ohne jegliche Rechtsgrundlage in Haft genommen wurde. Da Torsten die verhängten Ordnungsgelder nicht bezahlen wird, wird also im Ergebnis erneut ein Tag Haft vollstreckt werden. Von alledem offenbar völlig unbeeindruckt erließ die Kammer nach 10-minütiger Beratungspause ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR (50,- EUR mehr als beim letzten Mal wegen seiner "Beharrlichkeit"), ersatzweise 1 Tag Ordnungshaft.

Es folgte die Berichterstattung des Vorsitzenden über das Verfahren und die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils. Nachdem Torsten seine Prozesserklärung vorgetragen hatte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, OStA Müller, eine ganz besonders schlaue Frage gestellt hatte ("Waren das, was sie vorgetragen haben, die entscheidenden Gründe, weshalb sie der Einberufung keine Folge geleistet haben?"), gab der Vorsitzende eine bemerkenswerte Erklärung ab: das Oberlandesgericht habe in der Revisionsentscheidung dem Berufungsgericht aufgegeben zu ermitteln, ob die Motive der ersten und der zweiten Verweigerung identisch seien und eine Gewissensentscheidung darstellen. Das folgende sage er jetzt, weil "er nicht über seinen Schatten springen" könne. Gewissen sei nach seiner Ansicht ein "sehr intimer Bereich", so dass, wenn eine Gewissensentscheidung festgestellt werden soll, der Angeklagte mehr preiszugeben gezwungen wäre, als die Menschenwürde nach seinem dafürhalten zuließe. Daher habe er große Bedenken, die Gewissensentscheidung des Angeklagten auszuforschen, weil eine solche nur den jeweils Betroffenen etwas anginge.

Hierauf folgte eine Erklärung der Verteidigung in dem Sinne, dass die zurückverweisende Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main nicht etwa so zu lesen sei, dass - gewissermaßen "auf einmal" - es wieder völlig offene Frage sei, ob der Angeklagte eine Gewissensentscheidung  getroffen habe, denn schließlich hätten sämtliche Instanzen zuvor dies bereits als "zweifelsfrei" festgestellt. Das OLG habe das vorhergehende Urteil aber deshalb aufgehoben, weil die Feststellungen zur Gewissensentscheidung "lückenhaft und unvollständig" seien; dies sei aber mehr als Aufforderung an das nunmehr zuständige Gericht zu verstehen, an dieser Stelle mehr Begründungsaufwand walten zu lassen. Wenn das Gericht das Vorliegen einer Gewissensentscheidung zum maßgeblichen Zeitpunkt vor mehr als zehn Jahren nicht einwandfrei feststellen könne, bliebe die Annahme einer solchen zugunsten des Angeklagten, da der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" auch hier gelte. Schließlich sei daneben der Ansatz von Struensee zu beachten, nach dem einer erneuten Bestrafung wegen der wiederholten Weigerung, dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten, entgegenstehe, dass der Tatbestand der Dienstflucht denknotwendig nur einmal erfüllt werden könne (und der deshalb vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gänzlich unabhängig ist).

Es folgte hierauf nun die Vernehmung der vier geladenen Zeugen zum zweiten Komplex der Hauptverhandlung, dessen Gegenstand der Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung wegen der "tumultartigen" Vorgänge am Amtsgericht Frankfurt/Main am 23.06.1998 war, infolgedessen Torsten für 16 Tage rechtswidrig inhaftiert war. Kern der Zeugenbefragung war, ob die Beamten, bevor sie die von der damals völlig außer Kontrolle geratenen Richterin am Amtsgericht Mickerts erteilten Anordnung, Torsten (der sich gerade zur Formulierung eines Befangenheitsantrages gegen die Richterin außerhalb des Gerichtssaales begeben hatte) in den Saal vorzuführen, die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht hatten. Hierzu wusste der erste Zeuge, Gerichtswachtmeister Blum, nichts mehr zu sagen. Die damals zuständige Richterin konnte nicht einmal mehr erinnern, auf welcher Rechtsgrundlage sie die Vorführung angeordnet haben will. Der dritte Zeuge, Gerichtswachtmeister Rotter, gab an, dass er in der ersten Vorführsituation unmittelbaren Zwang wohl nicht angedroht hatte, sondern erst in der der darauf folgenden zweiten Situation, als der Haftbefehl verfügt worden war. Der letzte Zeuge, Scheurer, damals Mitarbeiter der "zivilen Eingreiftruppe" des Gerichts und Verletzter, hatte nun im Vergleich zu allen vorangegangenen Verhandlungen plötzlich den Kurs gewechselt: ohne dass er auch nur danach gefragt worden wäre, erklärte er in seiner zusammenhängenden Darstellung ganz selbstverständlich, dass er, in der Saaltür stehend, wahrgenommen habe, wie die beiden anderen Zeugen Rotter und Blum zu Torsten hingegangen seien, ihn "gebeten" hätten mitzukommen, "die Anwendung unmittelbaren Zwanges angedroht" und dann zugegriffen hätten. Auch auf mehrfachen Vorhalt, dass dieser Teil seiner Darstellung weder in seiner dienstlichen Äußerung, noch in einer der anderen Verhandlungen vorkam, blieb er bei seiner Aussage.

Nach der Mittagspause verlas der Vorsitzende einige Schreiben des Angeklagten aus dem Zeitraum 1992/93, aus denen hervorging, dass die Weigerung, dem ersten wie dem zweiten Einberufungsbescheid Folge zu leisten, im wesentlichen von den gleichen Gründen wie den heute angegebenen getragen wurde. Damit wurde die Beweisaufnahme geschlossen und die Verhandlung für die Plädoyers und das Urteil auf den kommenden Mittwoch vertagt.

Jörg


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Bericht vom Prozess gegen Torsten Froese wegen Totaler Kriegsdienstverweigerung, Teil II, Verhandlung am Mittwoch, den 31. März in Frankfurt

Am Mittwoch hat das Landgericht das Verfahren gegen Torsten Froese wegen des Verbotes der Doppelbestrafung eingestellt. Wenn auch mit einigen Tagen Verzögerung, hier ein kleiner Bericht der Verhandlung vom Mittwoch.

Die Verhandlung hatte zunächst am vergangenen Freitag, 26.03., begonnen und war mit Abschluss der Beweisaufnahme um 14:30 Uhr abgebrochen worden, weil der Öffentliche Dienst am freitags in Hessen immer nur bis 14:30 Uhr arbeite und der Vorsitzende sich weigerte, Überstunden anzuordnen, "das ist nicht besonders beliebt"; es bliebe der Verteidigung aber unbenommen, bei der Verwaltung des Landgerichts Überstunden zu beantragen... Für Plädoyers und Urteil war also der darauffolgende Mittwoch bestimmt worden.

Da dies nur ein "Fortsetzungstermin" war, also die gleiche Verhandlung, war es diesmal auch nicht mehr notwendig sich zu erheben, wenn das Gericht in den Saal eintrat, denn dieses hatte ja bereits am Freitag den Saal "das erste Mal" betreten - die Würde des Gerichts hält also einigermaßen lange vor und bedarf keiner Auffrischung an weiteren Verhandlungstagen. Nachdem der Vorsitzende noch einmal kurz in die Beweisaufnahme eingetreten war, um den Bundeszentralregisterauszug zu verlesen ("keine Eintragungen") erteilte er dem Vertreter der Staatsanwaltschaft, OStA Müller, das Wort für den Schlussvortrag. Jener gab zunächst einen kurzen historischen Abriss über den Verlauf des Dienstfluchtverfahrens, nicht ohne natürlich die Tatsache zu erwähnen, dass der Angeklagte sich 1989, vor schlappen 15 Jahren also, einmal bei der Bundeswehr freiwillig gemeldet hatte. Er erklärte weiterhin, dass durch die Erklärungen Torstens sowie die Verlesung einiger Schreiben aus dem Zeitraum 1992/93 klar sei, dass es sich damals während der ersten Verweigerung um etwa dieselben Gründe handele, die er auch heute noch für die Verweigerung angebe, der Angeklagte sei davon überzeugt, dass der Zivildienst "als versteckter Wehrdienst" fungiere und die Zivildienstleistenden als billige Pflegekräfte missbraucht werden. Frage aber sei, ob diese Entscheidung des Angeklagten als Gewissensentscheidung zu klassifizieren sei, die "Bindungswirkung entfaltet" und damit die Folgen des Art. 103 Abs. 3 GG auszulösen imstande sei. Hierzu habe das Oberlandesgericht in der Revisionsentscheidung ausgeführt, dass [entgegen dem Revisionsvortrag der StA] "verstandesmäßige, ethische, weltanschauliche oder politische Gründe sich durchaus zu einer Gewissensentscheidung verdichten können, auch stehe der Annahme einer Gewissensentscheidung nicht entgegen, dass sich der Angeklagte gegen die hinter der Wehrpflicht stehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers wendet, entscheidend sei - und damit zitierte er einen Satz aus der Revisionsentscheidung des OLG Frankfurt - "dass dies nicht das die Gewissensentscheidung *tragende* Motiv" sei. Nachdem der StA sich diesen Satz aus der mehrseitigen Urteilsbegründung herausgepickt hatte, war er auch fast schon am Ende. Denn genau so liege es beim Angeklagten, "tragendes Motiv" für seine Totalverweigerung sei nämlich die politische Grundentscheidung des Gesetzgebers [für die Wehrpflicht], die der Angeklagte nicht akzeptieren könne. Damit liege aber keine Gewissensentscheidung nach den Vorgaben des OLG vor. Da dies nach den Erklärungen Froeses feststehe, gäbe es dann auch keinen Raum mehr für die Anwendung des Zweifelssatzes.

Auch hinsichtlich des zweiten Verfahrenskomplexes (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung) war für den Herrn Oberstaatsanwalt alles klar: die damals erfolgte erste Vorführung Torstens in den Gerichtssaal, deren Folge das Gerangel mit Gerichtswachtmeistern und die Verletzung des Zeugen Scheurer an der Augenbraue war, sei "eindeutig" auf der Grundlage des § 231 S. 2 StPO erfolgt; die Annahme eines Vorführbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO (der hätte schriftlich erfolgen müssen, was er nicht tat) sei "abwegig", da ein solcher nur gegen "ausgebliebene" Angeklagte zulässig sei und der Angeklagte damals ja nicht ausgeblieben war, sondern lediglich sich zur Formulierung eines Befangenheitsantrages einige Meter vor den Gerichtssaal begeben hatte. Aus diesen "logischen Überlegungen liegt natürlich einfach nahe", dass es sich um eine Anordnung mündlicher Art nach § 231 S. 2 StPO gehandelt haben müsse (die der Schriftform nicht bedürfte). Weiterhin stelle sich dann die Frage, ob vor dem Zugreifen der Wachtmeister die Androhung unmittelbaren Zwanges erfolgt sei, was OStA Müller ohne einen leisen Zweifel bejahte. Zwar hatten die beiden Zeugen Rotter und Blum (diejenigen, die die Vorführung durchführten und unmittelbaren Zwang angedroht haben sollen) keine Erinnerung mehr daran, aber der Zeuge Scheurer (der einige Meter entfernt stand und später der Verletzte war) habe in seiner Aussage mehrfach bestätigt, dass er die Androhung gehört habe. Er, der StA, gehe davon aus, dass Scheurer die Wahrheit sage, "der eine hat nun mal ein besseres Erinnerungsvermögen als der andere". Dass dieser Teil der Aussage Scheurers vollkommen neu war, also weder in noch am gleichen Tage verfassten dienstlichen Erklärung noch in früheren Verhandlungen auftauchte, wertete der StA einfach dahingehend, dass er diese Tatsache früher möglicherweise nicht für so wichtig erachtet habe, auch habe Scheurer keinen "besonderen Belastungseifer" an den Tag gelegt. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Angeklagte auch "hätte ganz einfach nur zu folgen brauchen", schließlich habe er "uniformierten Beamten gegenübergestanden". Damit sei die Diensthandlung rechtmäßig gewesen und der Angeklagte habe sich somit des Widerstandes und der Körperverletzung strafbar gemacht. Für die Strafzumessung führte er aus, dass im Dienstfluchtverfahren die Tatsache ins Gewicht falle, dass der Angeklagte bereits einmal wegen desselben Vergehens (die Erstverurteilung des AG Hanau) verurteilt worden war, andererseits sei aber die Länge des Verfahrens strafmildernd zu sehen. Hinsichtlich des Widerstandes sei zu berücksichtigen, dass die Tat aus einer gereizten Stimmung heraus entstand, die "vielleicht nicht nur dem Angeklagten zuzurechnen" sei. Damit beantragte er für beide Komplexe jeweils 6 Monate mit Bewährung, und bildete hieraus bildete er eine Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden könne.

Nach 20-minütiger Unterbrechung folgten die etwa anderthalbstündigen Plädoyers der Verteidigung. Rechtsanwalt Markus Künzel, dessen Part das Verfahren wegen Körperverletzung/Widerstand war, stellte zunächst klar, dass die Beweislage durchaus nicht so eindeutig sei, wie der StA hatte Glauben machen wollen. Was die Rechtsgrundlage beträfe, scheide § 231 S. 2 ("Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung [des Angeklagten aus der Verhandlung] zu verhindern.") inhaltlich mindestens ebenso aus wie § 230 Abs. 2, denn zum maßgeblichen Zeitpunkt habe sich der Angeklagte ja bereits außerhalb des Saales aufgehalten und damit genauso wenig passe. Auch wenn die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO nicht gegeben waren, liege dieser auch schon deshalb näher, weil der nachfolgende Haftbefehl ebenfalls au fder Grundlage des § 230 Abs. 2 StPO ausgestellt worden war. Die Diensthandlung sei daher also klar rechtswidrig gewesen, da das Erfordernis der Schriftform nicht eingehalten wurde. Damit scheide gem. § 113 Abs. 3 StGB der Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte aus (da dies nur gegen rechtmäßige Diensthandlungen möglich ist). Die vorgeworfene Körperverletzung aber sei durch Notwehr gerechtfertigt, da auch das Festhalten, Mitschleifen, Zu-Boden-Werfen und Niederdrücken durch den Zeugen Scheurer - da keine rechtmäßige Diensthandlung - ein rechtswidriger Angriff auf den Körper des Angeklagten gewesen sei.

 Jörg Eichler, der das Plädoyer zur Totalverweigerung hielt, entgegnete er zunächst auf die Ausführungen des OStA in dessen Plädoyer, dass die Schlichtheit und Kürze, mit der die StA hier über verfassungsrechtliche Probleme hinweggehe, erstaune. Die Erwähnung der unbestrittenen Tatsache, dass der Angeklagte sich vor fast (s)einem halben Leben einmal freiwillig zur Bundeswehr gemeldet habe, gebe überhaupt nichts her, jedenfalls sei dies nicht einmal im Ansatz geeignet, Zweifel an der später getroffenen Gewissensentscheidung von Torsten Froese zu wecken, denn schließlich müsse jedem Menschen das Recht eingeräumt werden, sich weiterzuentwickeln und zu Sachverhalten, die in einem Alter von 18 Jahren zunächst unkritisch gesehen wurden, später eine ernsthafte Entscheidung gegen die Ableistung der Wehrpflicht zu treffen. Als "groben handwerklichen Schnitzer" wertete er, dass der StA die Erstverurteilung in Hanau strafschärfend gewertet hatte, obwohl der kurz zuvor verlesene Auszug aus dem Bundeszentralregister "keine Eintragung" enthielt; wenn die Erstverurteilung bereits den Löschungsfristen im BZR zu Opfer gefallen sei, dürfe sie auch nicht mehr gegen den Angeklagten verwertet werden. Zu der erneuten Weigerung der StA, die Entscheidung Torstens als Gewissensentscheidung anzuerkennen, führte er aus, dass es auch hier schlechtes Handwerk sei, sich einfach nur einen Satz aus der Revisionsentscheidung des OLG herauszuklauben, der dann, gelöst von seinem ursprünglichen Sinnzusammenhang, gegen den Angeklagten gewendet wird. Das OLG hatte vielmehr eher umgekehrt ausgeführt, dass weder die verstandesmäßige, rationale, weltanschauliche und politische Argumentation des Angeklagten noch der Umstand, dass er sich gegen die hinter der Einrichtung des Zivildienstes stehende politische Zielsetzung des Gesetzgebers ausspricht, gegen die Annahme einer Gewissensentscheidung spreche, "denn grundsätzlich muss derjenige, der den Wehr- und Zivildienst - aus welchen Motiven auch immer - ablehnt, zwangsläufig die Grundentscheidung der Verfassung, dass in Erfüllung der Wehrpflicht jedenfalls Zivildienst zu leisten ist und die damit verfolgte politische Zielsetzung, missbilligen". Die Staatsanwaltschaft habe damit also erneut eine Argumentation für die Ablehnung der Gewissensentscheidung verwendet, die das OLG in seiner Revisionsentscheidung bereits abschlägig beschieden hatte. Darüber hinaus habe der Angeklagte im Rahmen einer strafgerichtlichen Verhandlung auch eigentlich keine andere Möglichkeit, als seine Gewissensentscheidung vernunftmäßig und rational mit Argumenten zu vertreten, denn Gewissen sei nun mal - so misslich das der Staatsanwaltschaft auch erscheine, eine innere Haltung, die man 2nicht anfassen kann". Anschließend erläuterte er zunächst, wie mit dem hier vorliegenden Fall strafrechtlich umzugehen wäre, wenn es sich um die Erstbestrafung handeln würde. In diesem Fall wäre der Angeklagte wegen der Unverletzlichkeit der Freiheit des Gewissens aus Art. 4 Abs. 1 GG freizusprechen. Da es sich vorliegend im Falle einer Verurteilung allerdings bereits um die zweite Bestrafung handeln würde, sei wegen des Verbots der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG das Verfahren einzustellen. Dieses Ergebnis sei einerseits Folge der "ein für allemal getroffenen und dauerhaft fortwirkenden Gewissensentscheidung", die nach der Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Mehrfachbestrafung von Totalverweigerern die einzelnen Akte der Nichtbefolgung der Einberufungsbescheide zu einer Tat im Sinne des 3 103 Abs. 3 GG verklammere. Daneben ergebe sich die Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG aber auch schon - und zwar völlig unabhängig von der Frage der Gewissensentscheidung - aus dem Umstand, dass der Tatbestand der Dienstflucht denknotwendig nur einmal erfüllt werden kann, den § 53 ZDG bestraft, wer eigenmächtig dem Zivildienst fernbleibt, um sich *dauernd* der Wehrpflicht zu entziehen. Daher werde aber mit der ersten Verurteilung bereits die Nichtableistung des ganzen, nur einmal abzuleistenden Zivildienstes betraft. Er beantragte damit die Einstellung des Verfahrens wegen des Verbots der Doppelbestrafung und die Zubilligung von Haftentschädigung für die 1998 unrechtmäßige erlittene Haft.

Damit wurde für zwei Stunden zu Urteilsberatung und Mittagstisch unterbrochen und um 14:45 Uhr fortgesetzt. Die Verkündung des Urteils begann zunächst wieder mit einer starken Show seitens des Vorsitzenden: gerade eingetreten, forderte er erneut die Anwesenden auf, sich zu erheben, verkündete zunächst den Urteilstenor (Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Dienstfluchtverfahren, Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts im Körperverletzungs-/Widerstandsverfahren (das waren 9 Monate m. Bew.) mit der Maßgabe, dass der Angeklagte vom Vorwurf des Widerstandes freigesprochen, wegen einer Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 8,00 EUR verurteilt wird), warf anschließend eine sitzen gebliebene Zuschauerin aus dem Saal und wandte sich dann dem Angeklagten zu: "Bei der Urteilsverkündung weigerte sich der Angeklagte..., es wird daher erwogen, ein Ordnungsmittel gem. § 178 GVG zu verhängen...". Kurze Unterbrechung, danach Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses: 200 EUR (also wieder 50 mehr als beim vorhergehenden Mal), ersatzweise 2 Tage Ordnungshaft, nochmalige Erhöhung wegen der "besonderen Beharrlichkeit", mit der der Angeklagte sich weigere, sich vor Gericht zu erheben. Zur Urteilsbegründung führte der Vorsitzende, der damit sein Mütchen wieder gekühlt hatte, bezüglich der Dienstflucht aus, dass die Verhandlung ergeben habe, dass die Gründe, die damals zur Verweigerung der Einberufung geführt hatten und die heute angegebenen, identisch seien. Die Frage, ob dies auch tatsächlich Gewissensgründe seien, habe die Kammer zwar nicht eindeutig bejahen, aber auch nicht widerlegen können. Daher greife hier der Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ein, wonach bei Zweifeln vom Zugrundeliegen einer Gewissensentscheidung auszugehen sei. Gleichzeitig billigte das Gericht Torsten Froese auch Haftentschädigung für die am 23.06.1998 erfolgte rechtswidrige Inhaftierung zu. Der Haftbefehl der damaligen Richterin sei "ganz unvertretbar", weder seien die Voraussetzungen (Ausbleiben des Angeklagten) überhaupt erfüllt gewesen, noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt, "so kann man mit der Freiheit eines Menschen nicht umgehen", es dränge sich der Verdacht auf, dass der Angeklagte nicht etwa wegen Ausbleibens verhaftet wurde, "sondern weil er wegen seines renitenten Verhaltens diszipliniert werden sollte." [- das alles nur wenige Minuten nachdem er Torsten für zwei weitere Tage in den Knast geschickt hatte, weil dieser nicht aufgestanden war...]. Im Widerstandsverfahren folgte die Kammer der Auffassung der Verteidigung, dass der Vorführungsbefehl der damaligen Richterin auf § 230 Abs. 2 StPO fußen sollte. Die Anordnung könne nicht einfach nachträglich dadurch rechtmäßig gemacht werden, dass man sie auf eine andere Rechtsgrundlage stütze, die kein Schrifterfordernis enthalte. Selbst wenn man von der gegenteiligen Ansicht ausginge, habe sich nach der Überzeugung der Kammer nicht ergeben, dass die dann notwendige Androhung unmittelbaren Zwanges erfolgt sei, da lediglich der Zeuge Scheurer dies gehört haben will, währenddessen der Zeuge Rotter, also derjenige, der angedroht haben soll, sich daran selbst nicht mehr erinnern konnte, vielmehr meinte, dass er das wohl nicht getan habe. Letztlich könne die Frage aber auch unentschieden bleiben, da - unabhängig von der Rechtsgrundlage - in jedem Falle ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliege, die Verhandlung habe bereits mit einer Stunde Verzögerung begonnen, angesichts dessen sei die Vorführung wegen weiterer 15 Minuten, die der Angeklagte zur Fertigstellung eines Antrages benötigte, ein klarer Verstoß gegen das Übermaßverbot. Die Diensthandlung sei damit also rechtswidrig gewesen, weshalb der Vorwurf des Widerstandes gem. § 113 Abs. 3 StGB ausgeschieden sei. Bezüglich der Körperverletzung sei nun die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte gerechtfertigt war, wobei zu berücksichtigen war, dass es sich auch insoweit um einen rechtswidrigen Angriff handelte, der ihn [und jetzt wird es juristisch wieder sehr krude] "grundsätzlich" zur Notwehr berechtige. Der Angeklagte habe aber die "Grenzen der zulässigen Notwehr überschritten", er habe vielmehr die Möglichkeit gehabt, den auf ihm sitzenden Beamten "mit den Händen wegzuschubsen", anstatt ihm einen Kopfstoß zu geben [das ist v.a. deshalb ausgemachter Unsinn, weil die Notwehr gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Mittel und Zweck kennt, sondern lediglich bei unerträglichem Missverhältnis Rechtsmissbrauch angenommen wird]. Zu prüfen sein dann noch gewesen, ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr möglicherweise aus "Verwirrung, Angst oder Schrecken" überschritten habe (§ 33 StGB, sog. "Notwehrexzess"), was die Kammer aber verneinte: der Angeklagte habe schließlich "uniformierten Beamten" gegenübergestanden und habe nicht befürchten müssen, "unter die Räuber gekommen zu sein", vielmehr sei dies Ausdruck "seines rechthaberischen Verhaltens" gewesen  [also: er war zwar im Recht (und deshalb grundsätzlich zur Notwehr berechtigt), aber zu sehr darauf bestanden...]. Angesichts der langen Verfahrensdauer von 6 Jahren und der Tatsache, dass Notwehr grundsätzlich gegeben sei, habe die Kammer die moderate Geldstrafe von 30 Tagesätzen verhängt.

Als abgeschlossen kann das Verfahren damit aber noch lange nicht gelten. Wir gehen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft im Dienstfluchtverfahren selbstverständlich erneut Revision einlegen wird, offen bleibt freilich, wie sich das OLG hierzu verhalten wird. Nicht auszuschließen ist jedenfalls die Möglichkeit, dass eine Revision Erfolg haben würde und wir in etwa einem halben Jahr erneut vor dem Landgericht stehen...

Jörg