Grundrechtereport 1997
[Buchbesprechung aus Kalaschnikov vom 31.12.97]
Alle Jahre wieder im Frühjahr das altbekannte Ritual: Der Bundesinnenminister
grinst wohlgelaunt in die Runde der gut besuchten Bundespressekonferenz
und hält dabei fest mit beiden Händen ein kartoniertes Buch vor
die Kameraobjektive der versammelten Reportermeute. Mimik und Gestik sind
unmißverständlich: Die Jagdsaison ist vorbei und der Chef persönlich
präsentiert einmal mehr die Trophäen tief befriedigt dem Publikum.
Diese Szenen kennen wir alle aus den Nachrichtensendungen im Fernsehen:
Ein neuer Verfassungsschutzbericht wird von Herrn Kanther vorgestellt.
Die neuesten Zahlen zu sogenannten Extremisten von rechts und die jüngsten
Daten zu sogenannten Extremisten von links, also ein Bericht über
jene, die unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung übelwollen,
aus verschiedenen Gründen zwar, aber durchaus mit identischem Ziel.
Das unterstellt jedenfalls die Behörde, welches besagtes Konvolut
zusammenschreibt und die sich seit eh und je, wahrscheinlich weil der ehrlichere
Name Staatssicherheit bereits vergeben war, Bundesamt für Verfassungsschutz
nennt.
Verfassungsschutz hört sich gut an, haben wir doch ein schützenswertes
Grundgesetz, eine Verfassung, die sich im Vergleich zu anderen durchaus
und in der deutschen Geschichte allemal gut sehen lassen kann. Das denkt
jedenfalls der liberale Zeitgenosse und freut sich gemeinsam mit Herrn
Kanther.
Doch halt, sagen die Herausgeberinnen des 1997 erstmals erschienenen
Grundrechte-Report, nicht Herr Kanther ist es, der die Verfassung schützt.
Es ist vielmehr andersherum. Und der von vier deutschen Bürgerrechtsorganisationen
herausgegebene Grundrechte-Report möchte den Beweis führen,
daß, so heißt es in der Einleitung,
"die Grundrechte und die freiheitlich-demokratische Grundordnung
nicht von Bürgern und ihren Organisationen gefährdet und vom
Staat (und) den Verfassungsschutzbehörden geschützt werden,
sondern daß umgekehrt die Gefährdungen von öffentlichen
Institutionen ausgehen und der Schutz der Verfassung durch die Bürger
selbst geleistet werden muß."
Doch dieser Appell an den Verfassungspatriotismus jeden Bürgers ist
freilich schon ein wesentlicher Kritikpunkt an dem Sammelband. Denn wie
sollen die beschworenen Beiträge nur aussehen, die der einzelne im
Kampf gegen staatliche Grundrechtsbeschneidungen erbringen soll? Diese
Frage lassen die Autoren und Autorinnen unbeantwortet. Und wir müssen
es unserer Phantasie überlassen, ob wir uns nun zukünftig möglichst
oft gegen Verwaltungsakte und Gesetze bis nach Karlsruhe durchklagen sollen.
Oder ob uns die alternativen Verfassungsschützer subtil nahelegen
wollen, in anarchistischer Guerillamanier den Staat, den großen Übeltäter,
im großen und ganzen bekämpfen zu sollen. Nach einem märtyrerträchtigen
Unterfangen à la ‚Allein gegen die Mafia' riecht die radikalliberale
Aufforderung allemal. Nein, ganz so alleine und einsam bleiben wir
doch nicht. Weit hinten, am Schluß der Aufsatzsammlung leuchtet uns
Wolf-Dieter Narr ein wenig den Weg: er lobt die sogenannten "Merker der
Bürger- und Menschenrechte". Und meint vor allem auch die den Band
herausgebenden Organisationen. Solche professoral gerührte Werbetrommel
muß natürlich schon ein bißchen versteckt werden, um nicht
allzu peinlich zu wirken.
Als Kontrapunkt zu den jährlichen Verfassungsschutzberichten will
sich die bürgerrechtbewegte Textsammlung verstehen. Als jährlich
neu erscheinender Bericht - so verspricht der Untertitel - "zur Lage
der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland". Daher nimmt
die erste vorliegende Ausgabe auch nicht alle verfassungsrechtlichen Fehlentwicklungen
der vergangenen Jahre und Jahrzehnte aufs Korn, sondern lediglich die der
vorangegangenen eineinhalb Jahre. Davon, daß sich seit der Verabschiedung
des verfassungsrechtlichen Provisoriums 1949 einiges an Menschenrechtsabbau
getan hat, kann sich sowieso jeder überzeugen, der in den aktuellen
Änderungskatalog hineinschaut, der jede Grundgesetzausgabe der Bundesanstalt
für politische Bildung vorne ziert. Das herausragende am Grundrechte-Report
ist es, den Nachweis zu erbringen, daß staatliche Institutionen,
angefangen bei Behörden wie der Polizei über Gerichte bis hin
zu Parlamenten und Regierungen, in einem unglaublichen, ja einem nahezu
fanatischen Eifer an der Einschränkung von Grundrechten arbeiten,
tüfteln und basteln. In über drei Dutzend Einzelbeiträgen,
die sich an 25 Artikeln des Grundgesetzes entlanghangeln, listet der Bericht
die Auswirkungen der verfassungsfeindlichen Wühlarbeit staatlich alimentierter
Biedermänner und -frauen auf.
Geheimnisse und polizeiliche Dienste
Der Ausbau geheimdienstlicher Methoden ist ein wichtiges Thema des Bandes.
Dabei geht es natürlich auch um die Beschränkung von Artikel
13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung normiert, durch den geplanten
Großen Lauschangriff. Auf einen interessanten Zusammenhang macht
Hans Lisken aufmerksam. Es habe einmal zu den rechtstaatlichen Errungenschaften
in der neueren Verfassungsgeschichte gehört, daß die Staatsgewalt
im Inneren wie im Äußeren als Staatsgewalt erkennbar - also
in Uniform - auftrat.
"Die Abkehr von diesem Öffentlichkeitsprinzip begann mit dem
Wechsel von der offenen Kriegsführung im Ersten Weltkrieg zur getarnten
Überlistung. Die Beachtung der älteren Haager Landkriegsordnung
bestand in einem kaum noch erkennbaren Hoheitszeichen auf Tarnkappe oder
Tarnanzug. Ähnlich folgte die Kripo in Zivil einem neuen Erfolgsdenken
...
Aber sowenig wie die listenreiche Kriegsführung den Krieg überwunden
oder ‚menschlicher' gemacht hat, sowenig hat die ‚verdeckte' Polizeiarbeit
das Verbrechen eliminiert."
Jürgen Seifert sieht die grundgesetzlich vorgeschriebene Trennung
von Geheimdienst und Polizei in Gefahr. Zwischen Bundesnachrichtendienst,
Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz herrscht
nach dem Ende des Kalten Krieges und der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus
ein heftiger Konkurrenzkampf, den die drei Apparate mit selbst entfachten
politischen Kampagnen begleiten, um sich neue Aufgaben zu beschaffen.
"Sobald BND und Verfassungsschutz Zuständigkeiten zur Bewältigung
der (sogenannten) ‚organisierten Kriminalität' erhalten, nehmen sie
als Geheimdienste außerhalb der üblichen Kontrolle Funktionen
im Rahmen der Ermittlung von Straftaten wahr; wenn umgekehrt die Polizei
‚im Vorfeld' konkreter Gefahren agiert, das heißt, ohne Anhaltspunkte
für eine Straftat verdeckte Ermittler einsetzt oder Maßnahmen
elektronischer Überwachung (wie großer Lauschangriff etc.) ergreift,
wendet sie nachrichtendienstliche Mittel an und wildert in dem Bereich,
der den Geheimdiensten vorbehalten sein soll."
Die Polizei wird geheim; der Geheimdienst polizeilich eingreifend. Die
Trennung zwischen beidem wird immer diffuser.
Als Ausdruck geheimdienstlicher Pfründesicherung und Arbeitsbeschaffungmaßnahme
für beschäftigungslose Agenten darf auch, so Jürgen Seifert
in einem anderen Artikel, der Versuch gewertet werden, Scientology als
verfassungsfeindliche Organisation zu charakterisieren. Eine Überwachung
der Sekte durch den Verfassungsschutz kollidiert nicht nur mit der Vereinigungsfreiheit
von Religionsgesellschaften, sondern auch mit Art. 9 und der Freiheit Vereine
allgemein bilden zu dürfen.
Totalverweigerung und Wehrpflicht
Ernst Mahrenholz steuert einen unter antimilitaristischem Blickwinkel bemerkenswerten
Aufsatz zur in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Gewissensfreiheit
bei. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter deduziert, daß diese
Norm ein Recht auf Totalverweigerung des Kriegsdienstes nach sich zieht.
Der Autor insistiert auf die Unverletztlichkeit des Gewissens in Absatz
I von Artikel 4. Das unverletzliche Gewissen sei nicht das Gewissen, das
man schon ein wenig verletzen könne, wenn es nur einen wichtigen Grund
gebe. Im Gegenteil: wichtige und wichtigste Staatsinteressen dürften
gegen diese Norm nicht in Stellung gebracht werden.
Die Bestimmung des Wehrpflichtgesetzes, daß die Wehrpflicht durch
Wehrdienst und Zivildienst erfüllt werde, sei daher verfassungswidrig.
"Eine grundrechtskonforme Regelung hätte § 3 Wehrpflichtgesetz
um eine Bestimmung zu ergänzen, die Totalverweigerer aus Gewissensgründen
von der Erfüllung der Wehrpflicht, sei es im Zivil-, sei es im Wehrdienst,
ausnimmt, und könnte diese Bestimmung um eine weitere ergänzen,
die einen Dienst vorsieht, der kraft Gesetzes außerhalb des Bereichs
der zivilen Verteidigung steht und für den Spannungs- oder Verteidigungsfall
von der Heranziehung von Totalverweigerern absieht."
Beim Umgang des militärischen Systems mit Totalverweigerer sieht Mahrenholz
noch weitere grundgesetzliche Bestimmungen berührt. Disziplinararreste
bei der Bundeswehr verhängen die Bataillonskommandeure, ein Verstoß
gegen Art. 104 GG, demzufolge über "Zulässigkeit und Fortdauer
einer Freiheitsentziehung ... nur der Richter zu entscheiden" hat.
Darüber hinaus ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art.
103 in der Disziplinarordnung der Bundeswehr eingeschränkt.
Die Ausführungen des ehemaligen Karlsruher Richters stellen eine
Minderheitenmeinung dar. Die herrschende Lehre sieht anders aus. Wir hatten
mehrfach darüber berichtet, daß Totalverweigerer in Deutschland
nach wie vor über Monate in Militärarresten verschwinden und
anschließend zu Gefängnisstrafen verurteilt werden.
In seiner Kritik des Artikels 12a, der es dem Staat erlaubt, Männer
zum Wehrdienst zu verpflichten, geht Ulrich Finckh einen Schritt weiter.
Er stellt die Frage, ob die Wehrpflicht heute überhaupt noch zu rechtfertigen
ist. Der Vorsitzende der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer
macht darauf aufmerksam, daß der Gesetzgeber eine Wehrpflicht regeln
kann, nicht aber muß. Die bestehende Wehrpflicht sei dann eine Ausnahme
vom Zwangsdienstverbot des Art. 12 Grundgesetz.
"Wenn der Gesetzgeber ermächtigt wird, einen weitgehenden Eingriff
in das Leben einzelner Menschen vorzunehmen, so ist das keine Erlaubnis
zur Willkür. Ohne Zweifel muß ein solcher Eingriff begründet
werden. Die Begründung liefert allein Art. 87 a Abs. I GG:' Der Bund
stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf.' Schon 1978 hat das Bundesverfassungsgericht
festgestellt, daß damit nicht die Wehrpflicht verlangt wird."
Der Gesetzgeber habe daher zu prüfen, ob eine Wehrpflichtarmee notwendig
und angemessen sei. Finckh argumentiert ausgehend von 1956. Die Bedrohung
durch die Armeen des Warschauer Vertrages habe damals die Einführung
einer Wehrpflicht wohl notwendig gemacht. Seit Ende des Kalten Krieges
sei die militärische Gefahrenlage Deutschlands aber völlig anders.
Der wesentliche Bestandteil der Bundeswehr heute seien die Krisenreaktionskräfte,
die sich fast ausschließlich aus Freiwilligen rekrutierten. Der Autor
stellt die rhetorische Frage:
"Was rechtfertigt den schweren Eingriff der Wehrpflicht ins Leben
des jungen Staatsbürgers? Spricht nicht inzwischen alles dagegen,
daß die Verfassungsermächtigung unter diesen Umständen
noch in Anspruch genommen werden darf?"
Für die Wehrpflicht muß man
"gute, dringende Gründe haben, sonst ist das mit der
Garantie der Menschenwürde, den Freiheitsgarantien und dem Zwangsdienstverbot
des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren. Solche Gründe gibt es aber
seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr."
Nebenbei bemerkt: Solche guten und dringenden Gründe haben zuletzt
Leser einer antimilitaristischen Zeitschrift tatsächlich gefunden.
In einem Brief wurde darauf hingewiesen, daß der Bundeswehreinsatz
im Oderbruch mit einer kleineren Freiwilligenarmee nicht erfolgreich gewesen
wäre. Hunderttausende sollen also jedes Jahr zwangsverpflichtet und
beim Militär gedrillt werden, und wenn sie dies nicht wollen ins Gefängnis
wandern, damit einige Brandenburger keine nassen Füße in einer
Flut bekommen, die statistisch gesehen frühestens in hundert Jahren
das diesjährige Niveau wieder erreicht. Dem Hochwasser scheint nun
offenbar die völlige Gedankenebbe bei einigen Pazifisten zu folgen.
AusländerInnen und Grundgesetz
Breiten Raum im diesjährigen Grundrechte-Report nimmt daneben die
Kritik am staatlichen Umgang mit MigrantInnen in der Bundesrepublik ein.
Paul Bedick beleuchtet u.a. die Überwachungsvorschriften des Ausländergesetzes,
die eine "nahezu unbeschränkte Erfassung von Daten ausländischer
Staatsbürger durch die Ausländerbehörde" ermöglichen.
Sabine Kriechhammer-Yagmur untersucht die Diskriminierungen von binationalen
Ehen, die wie jede Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung
stehen sollten. Als Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz verstößt
die Abschiebehaft vehement gegen die Grundrechte von Ausländerinnen
und Ausländern. Ebenso das Schengener Informationssystem, das Heiner
Busch als "Instrument der Abschiebung" analysiert.
Rolf Gössner beschäftigt sich mit dem neuesten Steckenpferd
der Polizei: dem Aufenthaltsverbot. Vorreiter bei dieser Regelung war natürlich
das sozialdemokratisch regierte Niedersachsen, daß 1996 das sogenannte
Aufenthaltsverbot im Landespolizeigesetz legalisierte. Die Regelung ergänzt
die bislang schon in ganz Deutschland mögliche, aber kurzfristig und
kleinräumig angelegte polizeiliche Platzverweisung.
"Mit dieser vagen Regelung kann die Polizei ohne gerichtliche Anordnung
ganze (Groß--)Städte, Stadt und Gebietsteile gegen unliebsame
Individuen und Bevölkerungsgruppen abschotten."
Zum Beispiel bei den ‚Chaostagen 1996'. Das Instrument richtet sich
aber nicht nur gegen Punker. Bei Platzverweisen und Aufenthaltsverboten
handelt es sich, so Gössner,
"um Instrumente der sozialen und politischen ‚Säuberung' von
Innenstädten, Konsummeilen, bestimmten Stadtteilen, Wohngegenden und
Landstrichen: ‚Unkerfrei', ‚Junkiefrei', ‚Pennerfrei' - aber auch: ‚Kurdenfrei',
wie etwa in Frankfurt am Main" 1995.
"Oder in Hannover im März 1996 als eine Newrozdemonstration
verboten ... wurde. Herausgefiltert und kontrolliert wurden dabei vor allem
schwarzhaarige, dunkelhäutige oder südländisch aussehende
Menschen."
Einiges am Grundrechte-Report muß freilich auch bemängelt werden.
Etwa der in verschiedenen Beiträgen zu positive Bezug auf das Bundesverfassungsgericht.
Zum Beispiel bei Till Müller-Heidelberg, der über die das "Soldaten
sind Mörder"-Zitat schreibt, und der in dieser Sache die roten Roben
in Karlsruhe als Verteidiger der Meinungsfreiheit abfeiert. Nur: ganz so
ist es nicht. Denn aufgrund der Entscheidungen des höchsten deutschen
Gerichtes zu Tucholsky sind PazifistInnen verurteilt worden. Unter bestimmten
Bedingungen hält es auch Karlsruhe für verfassungskonform, Menschen
zu bestrafen, die Soldaten Mörder nennen.
Trotzdem bleibt zu hoffen, daß die HerausgeberInnen des Grundrechte-Reports
das geplante Projekt verwirklichen können, auch in Zukunft jährlich
einen Kontrapunkt zu den Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministers
zu liefern. Die Themen werden angesichts des Wahlkampfthemas Kriminalitätspolitik
sicherlich nicht ausgehen.
Der Grundrechte-Report 1997 ist als rororo-aktuell Taschenbuch erschienen
und kostet 14,90 DM.