Grundrechtereport 1997

[Buchbesprechung aus Kalaschnikov vom 31.12.97] 

Alle Jahre wieder im Frühjahr das altbekannte Ritual: Der Bundesinnenminister grinst wohlgelaunt in die Runde der gut besuchten Bundespressekonferenz und hält dabei fest mit beiden Händen ein kartoniertes Buch vor die Kameraobjektive der versammelten Reportermeute. Mimik und Gestik sind unmißverständlich: Die Jagdsaison ist vorbei und der Chef persönlich präsentiert einmal mehr die Trophäen tief befriedigt dem Publikum.  Diese Szenen kennen wir alle aus den Nachrichtensendungen im Fernsehen: Ein neuer Verfassungsschutzbericht wird von Herrn Kanther vorgestellt.
Die neuesten Zahlen zu sogenannten Extremisten von rechts und die jüngsten Daten zu sogenannten Extremisten von links, also ein Bericht über jene, die unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung übelwollen, aus verschiedenen Gründen zwar, aber durchaus mit identischem Ziel. Das unterstellt jedenfalls die Behörde, welches besagtes Konvolut zusammenschreibt und die sich seit eh und je, wahrscheinlich weil der ehrlichere Name Staatssicherheit bereits vergeben war, Bundesamt für Verfassungsschutz nennt.
Verfassungsschutz hört sich gut an, haben wir doch ein schützenswertes Grundgesetz, eine Verfassung, die sich im Vergleich zu anderen durchaus und in der deutschen Geschichte allemal gut sehen lassen kann. Das denkt jedenfalls der liberale Zeitgenosse und freut sich gemeinsam mit Herrn Kanther.
Doch halt, sagen die Herausgeberinnen des 1997 erstmals erschienenen Grundrechte-Report, nicht Herr Kanther ist es, der die Verfassung schützt. Es ist vielmehr andersherum. Und der von vier deutschen Bürgerrechtsorganisationen herausgegebene Grundrechte-Report  möchte den Beweis führen, daß, so heißt es in der Einleitung,

Doch dieser Appell an den Verfassungspatriotismus jeden Bürgers ist freilich schon ein wesentlicher Kritikpunkt an dem Sammelband. Denn wie sollen die beschworenen Beiträge nur aussehen, die der einzelne im Kampf gegen staatliche Grundrechtsbeschneidungen erbringen soll? Diese Frage lassen die Autoren und Autorinnen unbeantwortet. Und wir müssen es unserer Phantasie überlassen, ob wir uns nun zukünftig möglichst oft gegen Verwaltungsakte und Gesetze bis nach Karlsruhe durchklagen sollen. Oder ob uns die alternativen Verfassungsschützer subtil nahelegen wollen, in anarchistischer Guerillamanier den Staat, den großen Übeltäter, im großen und ganzen bekämpfen zu sollen. Nach einem märtyrerträchtigen Unterfangen à la ‚Allein gegen die Mafia' riecht die radikalliberale Aufforderung allemal. Nein, ganz so alleine und einsam  bleiben wir doch nicht. Weit hinten, am Schluß der Aufsatzsammlung leuchtet uns Wolf-Dieter Narr ein wenig den Weg: er lobt die sogenannten "Merker der Bürger- und Menschenrechte". Und meint vor allem auch die den Band herausgebenden Organisationen. Solche professoral gerührte Werbetrommel muß natürlich schon ein bißchen versteckt werden, um nicht allzu peinlich zu wirken.
Als Kontrapunkt zu den jährlichen Verfassungsschutzberichten will sich die bürgerrechtbewegte Textsammlung verstehen. Als jährlich neu erscheinender Bericht - so verspricht der Untertitel - "zur Lage der Bürger- und Menschenrechte in Deutschland".  Daher nimmt die erste vorliegende Ausgabe auch nicht alle verfassungsrechtlichen Fehlentwicklungen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte aufs Korn, sondern lediglich die der vorangegangenen eineinhalb Jahre. Davon, daß sich seit der Verabschiedung des verfassungsrechtlichen Provisoriums 1949 einiges an Menschenrechtsabbau getan hat, kann sich sowieso jeder überzeugen, der in den aktuellen Änderungskatalog hineinschaut, der jede Grundgesetzausgabe der Bundesanstalt für politische Bildung vorne ziert. Das herausragende am Grundrechte-Report ist es, den Nachweis zu erbringen, daß staatliche Institutionen, angefangen bei Behörden wie der Polizei über Gerichte bis hin zu Parlamenten und Regierungen, in einem unglaublichen, ja einem nahezu fanatischen Eifer an der Einschränkung von Grundrechten arbeiten, tüfteln und basteln. In über drei Dutzend Einzelbeiträgen, die sich an 25 Artikeln des Grundgesetzes entlanghangeln, listet der Bericht die Auswirkungen der verfassungsfeindlichen Wühlarbeit staatlich alimentierter Biedermänner und -frauen auf.
Geheimnisse und polizeiliche Dienste
Der Ausbau geheimdienstlicher Methoden ist ein wichtiges Thema des Bandes. Dabei geht es natürlich auch um die Beschränkung von Artikel 13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung normiert, durch den geplanten Großen Lauschangriff. Auf einen interessanten Zusammenhang macht Hans Lisken aufmerksam. Es habe einmal zu den rechtstaatlichen Errungenschaften in der neueren Verfassungsgeschichte gehört, daß die Staatsgewalt im Inneren wie im Äußeren als Staatsgewalt erkennbar - also in Uniform - auftrat. Jürgen Seifert sieht die grundgesetzlich vorgeschriebene Trennung von Geheimdienst und Polizei in Gefahr. Zwischen Bundesnachrichtendienst, Bundeskriminalamt und dem Bundesamt für Verfassungsschutz herrscht nach dem Ende des Kalten Krieges und der Auseinandersetzung mit dem Terrorismus ein heftiger Konkurrenzkampf, den die drei Apparate mit selbst entfachten politischen Kampagnen begleiten, um sich neue Aufgaben zu beschaffen. Die Polizei wird geheim; der Geheimdienst polizeilich eingreifend. Die Trennung zwischen beidem wird immer diffuser.
Als Ausdruck geheimdienstlicher Pfründesicherung und Arbeitsbeschaffungmaßnahme für beschäftigungslose Agenten darf auch, so Jürgen Seifert in einem anderen Artikel, der Versuch gewertet werden, Scientology als verfassungsfeindliche Organisation zu charakterisieren. Eine Überwachung der Sekte durch den Verfassungsschutz kollidiert nicht nur mit der Vereinigungsfreiheit von Religionsgesellschaften, sondern auch mit Art. 9 und der Freiheit Vereine allgemein bilden zu dürfen.
Totalverweigerung und Wehrpflicht
Ernst Mahrenholz steuert einen unter antimilitaristischem Blickwinkel bemerkenswerten Aufsatz zur in Artikel 4 des Grundgesetzes verbürgten Gewissensfreiheit bei. Der ehemalige Bundesverfassungsrichter deduziert, daß diese Norm ein Recht auf Totalverweigerung des Kriegsdienstes nach sich zieht. Der Autor insistiert auf die Unverletztlichkeit des Gewissens in Absatz I von Artikel 4. Das unverletzliche Gewissen sei nicht das Gewissen, das man schon ein wenig verletzen könne, wenn es nur einen wichtigen Grund gebe. Im Gegenteil: wichtige und wichtigste Staatsinteressen dürften gegen diese Norm nicht in Stellung gebracht werden.
Die Bestimmung des Wehrpflichtgesetzes, daß die Wehrpflicht durch Wehrdienst und Zivildienst erfüllt werde, sei daher verfassungswidrig. Beim Umgang des militärischen Systems mit Totalverweigerer sieht Mahrenholz noch weitere grundgesetzliche Bestimmungen berührt. Disziplinararreste bei der Bundeswehr verhängen die Bataillonskommandeure, ein Verstoß gegen Art. 104 GG, demzufolge über "Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung ... nur der Richter zu entscheiden" hat. Darüber hinaus ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 in der Disziplinarordnung der Bundeswehr eingeschränkt.
Die Ausführungen des ehemaligen Karlsruher Richters stellen eine Minderheitenmeinung dar. Die herrschende Lehre sieht anders aus. Wir hatten mehrfach darüber berichtet, daß Totalverweigerer in Deutschland nach wie vor über Monate in Militärarresten verschwinden und anschließend zu Gefängnisstrafen verurteilt werden.
In seiner Kritik des Artikels 12a, der es dem Staat erlaubt, Männer zum Wehrdienst zu verpflichten, geht Ulrich Finckh einen Schritt weiter. Er stellt die Frage, ob die Wehrpflicht heute überhaupt noch zu rechtfertigen ist. Der Vorsitzende der Zentralstelle für Recht und Schutz der Kriegsdienstverweigerer macht darauf aufmerksam, daß der Gesetzgeber eine Wehrpflicht regeln kann, nicht aber muß. Die bestehende Wehrpflicht sei dann eine Ausnahme vom Zwangsdienstverbot des Art. 12 Grundgesetz. Der Gesetzgeber habe daher zu prüfen, ob eine Wehrpflichtarmee notwendig und angemessen sei. Finckh argumentiert ausgehend von 1956. Die Bedrohung durch die Armeen des Warschauer Vertrages habe damals die Einführung einer Wehrpflicht wohl notwendig gemacht. Seit Ende des Kalten Krieges sei die militärische Gefahrenlage Deutschlands aber völlig anders. Der wesentliche Bestandteil der Bundeswehr heute seien die Krisenreaktionskräfte, die sich fast ausschließlich aus Freiwilligen rekrutierten. Der Autor stellt die rhetorische Frage: Für die Wehrpflicht muß man Nebenbei bemerkt: Solche guten und dringenden Gründe haben zuletzt Leser einer antimilitaristischen Zeitschrift tatsächlich gefunden. In einem Brief wurde darauf hingewiesen, daß der Bundeswehreinsatz im Oderbruch mit einer kleineren Freiwilligenarmee nicht erfolgreich gewesen wäre. Hunderttausende sollen also jedes Jahr zwangsverpflichtet und beim Militär gedrillt werden, und wenn sie dies nicht wollen ins Gefängnis wandern, damit einige Brandenburger keine nassen Füße in einer Flut bekommen, die statistisch gesehen frühestens in hundert Jahren das diesjährige Niveau wieder erreicht. Dem Hochwasser scheint nun offenbar die völlige Gedankenebbe bei einigen Pazifisten zu folgen.
AusländerInnen und Grundgesetz
Breiten Raum im diesjährigen Grundrechte-Report nimmt daneben die Kritik am staatlichen Umgang mit MigrantInnen in der Bundesrepublik ein. Paul Bedick beleuchtet u.a. die Überwachungsvorschriften des Ausländergesetzes, die eine "nahezu unbeschränkte Erfassung von Daten ausländischer Staatsbürger durch die Ausländerbehörde" ermöglichen. Sabine Kriechhammer-Yagmur untersucht die Diskriminierungen von binationalen Ehen, die wie jede Ehe unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen sollten. Als Strafe ohne Rechtsgrund und Rechtsschutz verstößt die Abschiebehaft vehement gegen die Grundrechte von Ausländerinnen und Ausländern. Ebenso das Schengener Informationssystem, das Heiner Busch als "Instrument der Abschiebung" analysiert.
Rolf Gössner beschäftigt sich mit dem neuesten Steckenpferd der Polizei: dem Aufenthaltsverbot. Vorreiter bei dieser Regelung war natürlich das sozialdemokratisch regierte Niedersachsen, daß 1996 das sogenannte Aufenthaltsverbot im Landespolizeigesetz legalisierte. Die Regelung ergänzt die bislang schon in ganz Deutschland mögliche, aber kurzfristig und kleinräumig angelegte polizeiliche Platzverweisung.
"Mit dieser vagen Regelung kann die Polizei ohne gerichtliche Anordnung ganze (Groß--)Städte, Stadt und Gebietsteile gegen unliebsame Individuen und Bevölkerungsgruppen abschotten."
Zum Beispiel bei den ‚Chaostagen 1996'. Das Instrument richtet sich aber nicht nur gegen Punker. Bei Platzverweisen und Aufenthaltsverboten handelt es sich, so Gössner, Einiges am Grundrechte-Report muß freilich auch bemängelt werden. Etwa der in verschiedenen Beiträgen zu positive Bezug auf das Bundesverfassungsgericht. Zum Beispiel bei Till Müller-Heidelberg, der über die das "Soldaten sind Mörder"-Zitat schreibt, und der in dieser Sache die roten Roben in Karlsruhe als Verteidiger der Meinungsfreiheit abfeiert. Nur: ganz so ist es nicht. Denn aufgrund der Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichtes zu Tucholsky sind PazifistInnen verurteilt worden. Unter bestimmten Bedingungen hält es auch Karlsruhe für verfassungskonform, Menschen zu bestrafen, die Soldaten Mörder nennen.
Trotzdem bleibt zu hoffen, daß die HerausgeberInnen des Grundrechte-Reports das geplante Projekt verwirklichen können, auch in Zukunft jährlich einen Kontrapunkt zu den Verfassungsschutzberichten des Bundesinnenministers zu liefern. Die Themen werden angesichts des Wahlkampfthemas Kriminalitätspolitik sicherlich nicht ausgehen.

Der Grundrechte-Report 1997 ist als rororo-aktuell Taschenbuch erschienen und kostet 14,90 DM.