Am vergangenen Montag berichtete das Nachrichtenmagazin “der Spiegel”
über den Fall der Eheleute Martha und Willi B. aus Leverkusen-Rheindorf:
Im Juli des letzten Jahres war die 77jährige Martha B. in der eigenen
Wohnung gestürzt und konnte nicht mehr aus eigener Kraft aufstehen.
Ihr Mann, mit dem sie 47 Jahre verheiratet war, unternahm nichts. Die Rentnerin
blieb fünf Tage liegen, dann starb sie. Willi B., befragt, warum er
der eigenen Frau nicht geholfen habe, gab an, sie habe das nicht verlangt.
Am vergangenen Donnerstag veröffentlichte das “Marburger Magazin
Express” ein Interview mit dem Medizinethiker Dr. Friedrich Heubel aus
Marburg. Anläßlich eines Urteils des Frankfurter Oberlandesgerichtes
und neuer Richtlinien der Bundesärztekammer zur sogenannten Sterbehilfe
befragt, gab Dr. Heubel an, daß ein Leben, das nicht mehr kommunizieren
könne, nicht mehr als Leben zu betrachten sei.
Willi B., dessen am Boden liegende Frau nicht mehr mit ihm kommunizieren
konnte und verdurstete, mußte sich wegen Totschlags vor einem Strafgericht
verantworten und wurde bestraft. Einer wie Dr. Friedrich Heubel, der den
Entzug der Nahrung für beispielsweise kommunikationsunfähige
wachkomatöse Menschen nahelegt, gilt in unserem Land als ernstzunehmender
Medizinethiker. Und wenn die Bundesärztekammer - wie im September
geschehen - die Richtlinien zur Sterbehilfe liberalisiert, dann mag auch
der Express-Mitarbeiter das Wort Euthanasie nicht mehr in den Mund nehmen.
In der laufenden Debatte geht es vor allem um drei Fragen. Erstens:
Welche erkrankten und/oder behinderten Menschen haben überhaupt ein
Lebensrecht? Zweitens: Wie ist der mutmaßliche Wille eines kommunikationsunfähigen
Patienten/Behinderten hinsichtlich sterbehelfender Maßnahmen herauszufinden?
Drittens: Wie passiv oder aktiv kann, soll oder muß Sterbehilfe sein?
Noch beantwortet die bundesdeutsche Ärtzeschaft - ebenso wie Heubel
- die dritte Frage in relativ moderater Weise. Aktive Sterbehilfe - etwa
durch die Gabe von Giftstoffen - lehnt die Mehrheit der bundesdeutschen
MedizinethikerInnen im Unterschied zum Beispiel zum australischen, utilitaristischen
Philosophen Peter Singer ab. Allerdings werten auch bundesdeutsche Ärzte
mittlerweile das Entfernen einer Magensonde - also das Verhungernlassen
- als Therapieabbruch, obwohl die sogenannte Basispflege, die auch
die natürliche Ernährung umfaßt, bei jedem Patienten sichergestellt
werden muß.
Komplizierter sieht es bei dem Problem aus, was überhaupt als
menschliches Leben gelten soll. In diesem Zusammenhang haben wir vorhin
- wir geben es zu - ein wenig gemogelt. Friedrich Heubel behauptet im Express-Interview
nicht, daß ein Mensch, der nicht mehr kommunizieren könne, kein
Lebender mehr sei. Er unterstellt lediglich, daß eine große
Mehrheit dies so sehe. Ob es sich dabei um die Mehrheit der Menschen, der
Medizinethiker oder was auch immer handelt, verschweigt er uns geflissentlich.
Ebenso wie denn die Meinung der Minderheit zu diesem Thema wohl aussehen
könnte. Auch die positiv-rechtliche Festlegung dessen, was Leben und
Tod unterscheidet, findet beim Marburger Privatgelehrten keine Erwähnung:
nämlich früher das Versagen des Herz-Kreislaufsystems, später,
als sich mit menschlichen Organen Geld verdienen ließ, der sogenannte
Hirntod. Dr. Heubel interessiert das alles nicht; er bezieht sich
in dieser medizinethischen Frage lieber auf das gesunde Volksempfinden
und schwadroniert von Kommunikation als Merkmal menschlichen Lebens.
Nebenbei: Vor knapp zwei Jahren hat hat das Oberlandesgericht Köln
in einem skandalösen Urteil den Lautäußerungen einer Gruppe
von Menschen mit geistiger Behinderung die Qualität als menschliche
Kommunikation abgesprochen. Nur ein Beispiel dafür, wie hurtig bestimmte
Eigenschaften wegdebattiert werden können. Beim schon erwähnten
Australier Peter Singer finden sich weitere Anstrengungen in diese Richtung.
Bleiben die Eugeniker in ihren Bemühungen weiter so fleißig,
dann sehen sich bald ratz-fatz etliche Menschen mit Behinderung unversehens
zu Tode definiert.
Einfallstor für ein an Euthanasie orientiertes Denken ist auch
die eben an zweiter Stelle erwähnte Problematik: Nämlich wie
der mutmaßliche Wille eines kommunikationsunfähigen Patienten/Behinderten
hinsichtlich sterbehelfender Maßnahmen herauszufinden ist? Eine wichtige
Frage, denn sowohl die Frankfurter OLG-Entscheidung als auch die die neuen
Richtlinien der Bundesärtzekammer versuchen ebenso wie Friedrich Heubel
unter der Parole “Autonomie der Betroffenen stärken”, der Sterbehilfe
breiteren Raum zu geben.
Besonders schwierig ist es, den mutmaßlichen Willen herauszufinden,
wenn keine PatientInnenverfügung vorliegt. So sah denn auch der Entwurf
zu den Sterbehilfe-Richtlinien vor, bei der Ermittlung des mutmaßlichen
Willens eines Patienten das Risiko bleibender Behinderungen zu berücksichtigen.
Der christdemokratische Bundestagsabgeordnete Hubert Hüppe kritisierte
dieses Ansinnen zurecht als klare Trendwende im ärtzlichen Handeln,
denn damit - so Hüppe - mache man Behinderung zum Kriterium von Lebenswert
und Lebensunwert. Der eugenische Gedanke, die Aussicht auf Behinderung
spreche für den Willen zur Sterbehilfe, betrifft nicht nur Wachkomapatienten,
die mit andauernder Bewußtlosigkeit zu rechnen haben, sondern auch
Neugeborene mit schwerer Behinderung, bei denen eine lebensnotwenige Operation
notwendig ist.
Mit dem Marburger Dr. Heubel gehen bei diesem Diskussionspunkt allerdings
die Pferde noch einen Schritt schneller durch als bei den Selektierern
der Bundesärtzekammer. Für Heubel gibt es nur einen Willen, den
zur Sterbehilfe nämlich. Anders sind seine diesbezüglichen Schwätzereien
nicht zu verstehen:
“Wenn wir einig darüber sind, daß letzlich der Wille
des Betroffenen zählt ..., dann muß man alles tun, um diesen
Willen zu ermitteln. Ist es trotz größter Bemühungen nicht
möglich, hinreichende Anhaltspunkte zu finden, dann bleibt nichts
anderes übrig, als dieses Leben zu erhalten.”
Leider, leider. Dumm gelaufen - muß das Leben halt erhalten werden
und die Krankenkasse zahlen. Anhaltspunkte sind für Dr. Heubel offenbar
nur solche, die für die Sterbehilfe sprechen; Anhaltspunkte dagegen
gibt es für diesen Spezialisten grobschlächtiger Medizinethik
nicht. Um solche sozialversicherungsschonenden Anhaltspunkte zu entdecken,
fordert Heubel keine großen Bemühungen, auch keine größeren,
sondern auf jeden Fall die größten Bemühungen. Das muß
schon sein, denn schließlich kostet die angemessene Pflege eines
Wachkoma-Patienten ca. 10.500 DM pro Monat. Was sich der Mann allerdings
konkret bei den "größten Bemühungen" denkt, bleibt offen
- vielleicht ein paar Detektive, die in der Biographie des Betroffenen
angestrengt nach lebensmüden Äußerungen fahnden ? Vorsicht
ist in jedem Fall geboten: Wer das Express-Interview kopfnickend zur Kenntnis
genommen hat, könnte beim nächsten Mal schon dran sein...
Interviewer und Befragter sprechen einen durchaus interessanten Punkt
nicht an. Warum nämlich die Bundesärztekammer die erst 1993 beschlossene
Richtlinie zur Sterbehilfe vor einem Monat schon durch eine neue ersetzt
hat. Denn bereits seit der 93er Regelung ist in der BRD die passive Sterbehilfe
anerkannt. Bei Sterbenden können seitdem intensiv-medizinische Behandlungen
unterbleiben, sofern diese sinnlos und mit Qualen für den Patienten
verbunden sind. Lindernde Schmerzmittel können seitdem gegeben werden,
auch wenn diese lebensverkürzend wirken sollten. Die Richtlinien von
1993 regeln also genau die Situationen, mit denen das Thema Sterbehilfe
in der Bevölkerung verbunden wird.
Das neue Papier der Bundesärztekammer geht deutlich weiter. Nun
geht es nicht mehr nur um den Abbruch einer Behandlung bei Sterbenden,
sondern auch bei Patienten, die nicht im Sterben liegen. Der Chef der bundesdeutschen
Ärztekammer, Carsten Vilmar, erklärte diese zügige Entkriminalisierung
der Sterbehilfe mit entsprechenden Entwicklungen im Ausland. Die Vorstellung
einer Globalisierung der Euthanasie scheint zwar etwas verschroben, aber
Vilmars Erläuterung deutet an, wohin die Reise nach Meinung des ersten
bundesdeutschen Ärztefunktionärs gehen wird. Blicken wir also
zum Schluß in die Niederlande, wo die Einführung der Euthanasie
relativ weit gediehen ist.
Dort ist auch die aktive Sterbehilfe mittels Giftspritze erlaubt. Nach
einer Umfrage von 1996 sterben in Holland jährlich 2700 Menschen durch
die Hand ihres Arztes. Etwa 1000 Patienten werden jedes Jahr getötet,
ohne daß sie jemals um Sterbehilfe gebeten hätten. In diesen
Fällen unterstellen die Ärzte einen “mutmaßlichen Willen”
der Patienten. Dabei sei es, so der Göttinger Jurist Hans-Ludwig Schreiber,
“haufenweise zu bösesten Fiktionen” der Mediziner gekommen. Extremstes
Beispiel war der Fall Hilly Bosscher. Körperlich völlig gesund
litt sie psychisch unter dem Tod ihrer beiden Söhne. Mit dem Psychiater
Boudewijn Chabot fand sie einen Arzt, der breit war, ihr eine tötliche
Droge zu verabreichen. In einem Buch verglich Chabot, der Hilly ausdrücklich
nicht für krank hielt, ihren Fall später mit “...Beispielen
aus der Geschichte, wo Ehefrauen ihren Männern freiwillig und aus
Liebe in den Tod folgen.” Solchen holländischen Verhältnissen
bereiten Bundesärtzekammer wie Dr. Friedrich Heubel in der Bundesrepublik
den Boden.