(Pressemitteilung der "Totalverweigererinitiative
Frankfurt" vom 21.03.2003; Vorgeschichte)
Am Freitag, dem 21.03.03, hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. unter Vorsitz von Richterin Weber-Hassemer das einstellende Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. im Doppelbestrafungsverfahren gegen den Totalen Kriegsdienstverweigerer T. Froese (32) aufgehoben und die Sache zur erneuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im November 1993 hatte das AG Hanau das erste Urteil in dieser Sache gefällt – drei Monate auf Bewährung gegen der Totalen Kriegsdienstverweigerer, der nicht nur den Wehr-, sondern auch den Zivildienst wegen dessen militärischer Relevanz sowie der anti-sozialen Funktion verweigerte. Die Urteilsgründe fielen denkbar knapp aus: ganze acht Sätze, inkl. Tenor und Kostenentscheidung. Entsprechend hatte der damalige Richter Hoos sich auch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob dem Fall seiner Meinung nach eine Gewissensentscheidung zugrunde lag. Im schriftlichen Urteil hieß es lediglich: "Die vom Angeklagten vorgebrachten politischen und moralischen Gründe vermögen sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Sie können jedoch bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden."
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1968 entschieden, daß die Nichtbefolgung mehrerer Einberufungen zumindest dann nicht mehrfach bestraft werden dürfe, wenn dem Entschluß eine Gewissensentscheidung zugrunde liege. Hätte das Amtsgericht seinerzeit die Vokabel "Gewissensentscheidung" bemüht, hätte das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) die Sache als erledigt angesehen. So aber witterte die Behörde die Chance, mittels einer erneuten Einberufung eine erneute Verurteilung zu erreichen.
Doch Amts- und Landgericht stellten das Verfahren jeweils wegen des verfassungsrechtlichen Verbots der Mehrfachbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) ein. Das Landgericht hatte erklärt, Froese habe "zweifellos" eine solche Gewissensentscheidung getroffen.
Die Staatsanwaltschaft hatte jeweils Rechtsmittel eingelegt und diese damit begründet, daß die Gerichte für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung die falschen Kriterien angelegt hätten. So sei etwa die Tatsache, daß sich der Zivildienst "als ein Bestandteil der Landesverteidigung" darstelle, dem "persönlichen Verantwortungsbereich des Angeklagten" entzogen. Eine Gewissensentscheidung könne sich daher nur auf die "konkret abverlangte Tätigkeit" im Zivildienst beziehen – eine Auffassung, die einzelne Gerichte in den 80er Jahren zu vertreten versucht haben, um in der Praxis keinem einzigen Totalverweigerer Gewissensgründe attestieren zu müssen, da sich eine Gewissensentscheidung gegen die "konkret abverlangte Tätigkeit" praktisch nie ergeben würde.
Das Oberlandesgericht erteilte der Begründung der Staatsanwaltschaft nun am Donnerstag zunächst eine klare Absage und schloß sich den Argumenten der Verteidigung – was die von der Staatsanwaltschaft benannten Kriterien für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung anbelangt – in vollem Umfang an. Dennoch hob es das Urteil des Landgerichts auf: Das Landgericht habe zwar die richtigen Kriterien für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung angenommen, hierzu aber keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen. Insbesondere, so das OLG, könne eine Gewissensentscheidung nur dann angenommen werden, wenn es für einen Betroffenen einen konkreten Zeitpunkt gäbe, in dem sich eine solche Gewissensentscheidung manifestiert habe. Ein solcher Zeitpunkt sei in dem Urteil jedoch nicht angegeben worden.
Der Verteidiger, Detlev Beutner von der Totalverweigerer-Initiative Frankfurt a.M., erklärte, diese Begründung sei aus zwei Gründen "rechtlich nicht haltbar": Zum einen stamme das vom OLG neu in die Diskussion eingeführte Kriterium des sog. "Schlüsselerlebnisses" aus der Verwaltungsrechtsprechung zur Anerkennung von Kriegsdienstverweigerern der 70er und 80er Jahre, die inzwischen nicht weniger überholt sei als die Rechtsprechung, die die Staatsanwaltschaft für ihre Argumentation herangezogen habe. Außerdem gelte das Verbot der Doppelbestrafung unabhängig vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung, da der Staat immer nur den einmal abzuleistenden Zivildienst verlange und daher von Verfassungs wegen die Nichtbefolgung auch mehrerer Einberufungen letztlich die selbe Tat bleibe, die auch höchstens einmal – im Falle einer Gewissensentscheidung allerdings wegen der in Art. 4 Abs. 1 GG garantierten Gewissensfreiheit keinmal – bestraft werden könne. Das OLG hat hierzu lediglich geäußert, daß dies eine "ganz vereinzelt gebliebene" Rechtsauffassung sei – und sich geweigert, sich sachlich damit auseinanderzusetzen. Damit habe sich, so Beutner, das OLG "selbst ein Armutszeugnis" ausgestellt.
Für die Richtigkeit: D. Beutner
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Totalverweigerung von T. Froese ziehen sich bereits seit Jahren hin. Vergleiche zur Vorgeschichte insbesondere: